Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 11. Polizeiverfügungen. 109 
übung ihrer dienstlichen Obliegenheiten jeden Hauseingang zu benutzen, 
der überhaupt dem gewöhnlichen Verkehr nach dem Hause offen steht. Es 
kann ihnen daher auch nicht verwehrt werden, sich desjenigen Einganges ohne 
Rücksicht auf seine sonstige, ihm vom Hauseigentümer beigelegte Bestimmung 
zu bedienen, welchen sie im gegebenen Falle zur Erledigung der ihnen aufge- 
tragenen dienstlichen Verrichtungen für den geeigneten und zweckentsprechen- 
den erachten; sie sind hierbei einer Beschränkung durch den Hauseigentümer 
nicht unterworfen.“ (OV. 55 S. 267). 
Die Verpflichtung des Eigentümers, sein Grundstück in einem 
polizeilichen Zustande zu erhalten oder derart umzugestalten, daß 
polizeilich zu schützende Interessen nicht gefährdet werden, entfällt, 
sofern die öffentlich-rechtlichen Pflichten durch spezielle Rechts- 
normen geregelt sind (OVG. 56 S. 294). Hierzu gehört die nach § 35 
des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, v. 30. Juni 1900 begründete Verpflichtung der Gemeinden, 
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen zur Versorgung 
mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfall- 
stoffe zu treffen, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare 
Krankheiten erforderlich sind. 
Vgl. ferner über die polizeilichen Pflichten des Grundstückseigen- 
tümers 8§ 21 B. 
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen. 
a) Begriff. Eine Polizeiverfügung liegt vor (R. Zivilf. 51 
S. 328): 1 
„wenn eine Polizeibehörde oder ein Polizeibeamter 
als solcher, d. h. in dem Bewußsein, damit eine polizeiliche Funktion 
auszuüben, in einem bestimmten einzelnen Fall eine Anordnung 
trifft; ob die Polizeibehörde den Beteiligten zu der Handlung oder 
Unterlassung, welche sie erzwingen will, erst auffordert, oder ob sie 
das von ihr für notwendig Erachtete sogleich durch eine von ihr be- 
auftragte Person ausführen läßt, ist für den Begriff der Polizei- 
verfügung von keiner Bedeutung.“ 
Nicht jede Amtshandlung der Polizei ist eine polizeiliche Ver- 
fügung. Eine solche liegt vielmehr nach OVG. 66 S. 317 nur dann vor, 
wenn sie ein polizeiliches Gebot (Forderung einer Leistung) oder Ver- 
bot (Anordnung einer Unterlassung) oder die Erteilung bzw. Ver- 
sagung einer erforderlichen polizeilichen Erlaubnis zum Inhalte hat. 
So ist z. B. die Veröffentlichung der amtlichen Milchuntersuchungs- 
ergebnisse durch die Polizeiverwaltung keine polizeiliche Verfügung 
i. S. des §127 LVG. So O G. 66 S. 317: 
„ . Die Bekanntmachung enthält keine Auflage für die Milchhänd- 
ler oder für das Publikum. Sie gebietet oder verbietet nichts, sondern enthält 
nur tatsächliche Angaben und ein Urteil über die Beschaffenheit der bei den 
Milchhändlern entnommenen Milchproben. Sie tritt nach Inhalt und Zweck
	        
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