Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

110 Allgemeiner Teil. 
den Warnungen nahe, wie sie auf dem Gebiete des gewerblichen Verkehrs 
mit Geheimmitteln, Nahrungsmitteln oder Gebrauchsgegenständen von den 
Polizeibehörden in ständiger Übung erlassen werden, und findet wie diese 
ihre Grundlage nicht in der mit obrigkeitlichem Zwange auftretenden Polizei- 
gewalt, sondern in der allgemeinen Aufgabe der Polizei, das Publikum vor 
Gefahren und Nachteilen zu bewahren, die auch auf anderem Wege als dem- 
jenigen des polizeilichen Zwanges verfolgt werden kann.“ 
Keine Polizeiverfügungen sind auch die Beglaubigungen der 
Polizeibehörde. An sich sind die Polizeibehörden zu öffentlichen 
Beglaubigungen überhaupt nicht befugt, weil ihre Zuständigkeit hier- 
für durch keine gesetzliche Bestimmung begründet ist. Das gleiche 
gilt grundsätzlich für die Ausstellung von Bescheinigungen (pgl. 
R. Straff. 27 S. 232). 
Andererseits sind nach REG. im Recht 1909 S. 678 an sich zur 
Unterschriftsbeglaubigung nicht befugte Beamte überhaupt — also 
auch Polizeibeamte — ebenso wie Privatpersonen zur Beglaubigung 
der Echtheit einer Unterschrift und zur Beifügung ihres Amtstitels 
befugt. Jedoch darf solchen Beglaubigungen nicht der Anschein einer 
amtlichen Beurkundung gegeben, also die Bezeichnung als „Beglau- 
bigung“ gegeben oder ein Amtssiegel beigedrückt werden. In der Praxis 
sind z. B. auf dem Gebiete der Unfall= und Invalidenversicherung Be- 
glaubigungen der Polizeibehörden üblich und die Zulässigkeit dieser 
sog. Beglaubigungen ergibt sich „aus der allgemeinen Verpflichtung 
aller öffentlichen Behörden, auch ohne eine ausdrückliche Anordnung 
innerhalb ihrer Zuständigkeit an der Durchführung der Gesetze nach 
Kräften mitzuwirken“. (So Erlaß des Ministers des Innern und des 
Handelsministers an die Regierung in Düsseldorf v. 13. Dezember 1893, 
abgedruckt im Pr Verw Bl. 32 S. 244.) Der Erlaß erwähnt ferner, 
daß die Beglaubigung nur bei solchen Tatsachen verlangt werden könne, 
welche den Beamten entweder amtlich bekannt oder in glaubhafter 
Weise nachgewiesen seien. Andernfalls folgt ein eventueller Regreß 
aus dem Gesetz v. 1. August 1909 (RG. im „Recht“ 1909 Nr. 1885). 
Es ist jedoch hierbei stets zu beachten, daß es sich in solchen Fällen 
nicht um „öffentliche Beglaubigungen“ im Rechtssinne handelt. Man 
bezeichnet sie wohl am besten als „amtliche Bescheinigungen“ (so 
Appelius im Pr Verw Bl. 32 S. 244) einer vermöge ihrer amtlichen 
Stellung besonders glaubwürdigen Person. (Vgl. hierüber überhaupt: 
Appelius im PrVerwl. 32 S. 243 ff., 271, Pr Verw Bl. 31 S. 453, 
33 S. 67.) 
Keine polizeilichen Verfügungen sind ferner: 
Warnungen, Mahnungen („Ich warne Neugierige“) oder Hin- 
weise auf die gesetzlichen Folgen einer Handlungsweise, Erinnerungen 
an frühere Verfügungen. Zulässig sind solche Warnungen auf Grund
	        
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