Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

118 Allgemeiner Teil. 
wo die Strafvollstreckung nicht in die Hand der Justizbehörden gelegt ist. 
Daraus folgt, daß die streitige Verfügung wie jede andere landespolizeiliche 
Verfügung der Anfechtung durch die in 8 130 des LSG. gegebenen 
remittel unterliegt (ogl. v. Conta, Die Ausweisung, S. 94).“ (OG. 55 
S. 263 
3. Versagung einer Erlaubnis, z. B. einer Bauerlaubnis. 
Die Erteilung einer Erlaubnis ist keine polizeiliche Verfügung im 
Rechtssinne, denn sie gebietet oder verbietet nichts unter — ev. 
stillschweigender — Strafandrohung, besagt vielmehr nur, daß ein 
Grund zum polizeilichen Einschreiten nicht vorläge. Das OV. hat 
allerdings wiederholt die polizeiliche Genehmigung als „Polizeiver 
fügung“ bezeichnet, z. B. die Genehmigung zur Anbringung von 
Gattertoren auf öffentlichen Wegen (OVG. 59 S. 333). Vgl. auch 
OVG. 66 S. 317. Auf demselben Standpunkte steht auch — soweit 
ersichtlich — die gesamte Literatur. Auch das R. in Zivilf. in 
IJW. 1914 S. 421 weist darauf hin, daß polizeiliche Genehmigungen 
die Eigenschaft polizeilicher Verfügungen i. S. des preuß. Gesetzes 
v. 11. Mai 1842 betr. den Rechtsweg in Beziehung auf polizeiliche 
Verfügungen dann haben, wenn sie Anlagen oder Arbeiten betreffen, 
die im öffentlichen Interesse notwendig oder zweckmäßig sind, so 
namentlich Genehmigungen von Eisenbahn= oder Kleinbahnbetrieben, 
Straßen= und Wegebauten usw. Vgl. ferner RG. 46 S. 301, 58 S. 134; 
Gruchots Beiträge 34 S. 1134; 39 S. 682; 43 S. 1008; 44 S. 981; 
54 S. 1080, 1099; 57 S. 184 u. a. Für die Erlaubnis passen 
aber die sonst für Polizeiverfügungen aufgestellten Grundsätze 
nicht, weshalb die herrschende Ansicht wenigstens theoretisch un- 
haltbar ist 1). Was insbesondere die Bauerlaubnis betrifft, so 
1) Nach RG. 59 S. 72 hat die polizeiliche Henehmigung einer Kleinbahn 
die Bedeutung einer Polizeiverfügung (woraus entnommen werden kann, daß sie 
nach der Auffassung des RG. an sich keine ist!), die sich nicht bloß gegen den Hersteller 
der Anlage, sondern gegen jedermann richtet. Die durch eine solche Konzession und die 
Ausführung des Unternehmens Betroffenen haben dagegen nicht die Unterlassungsklage 
des § 823 BGB. vor den ordentlichen Gerichten, sondern nur die Rechtsmittel aus 
§§ 127 ff. LVG.: 
„Ist die Anlage einer Hochbahn (Berlin) einmal von der Landespolizei ge- 
nehmigt worden und zur Eröffnung des Betriebes nach der Abnahme die Erlaubnis 
erteilt, so steht auch nach der Betriebseröffnung die Kleinbahn weiter unter staatlicher 
Aufsicht. Jede Anderung der Bahnanlage wie des Betriebes ist ohne landespolizeis 
liche Genehmigung unzulässig. Daraus folgt, daß z. B. ein durch das Geräusch be- 
einträchtigter Anlieger gegen die Hochbahngesellschaft keine Klage auf Anderung des 
Betriebes hat; er kann sich in solchem Falle nur wenden an die mit der Wahrnehmung 
der staatlichen P.-Hoheit betrauten Behörden und falls er bei diesen nicht durchdringt. 
an die Verwaltungsgerichte. §§ 52, 127, 130 LVG.“ 
Und ferner: „Die polizeiliche Genehmigung der Kleinbahnen hat die Bedeu- 
tung einer Polizeiverfügung, eine solche Verfügung richtet sich nicht bloß gegen den 
Hersteller einer Anlage, sondern gegen jedermann. Die von ihr Betroffenen sind aber 
nach §2, 4 Preuß. Gesetz vom 11. Mai 1842 „über die Zulässigkeit des Rechtsweges 
gegenüber polizeilichen Verfügungen“ auf die Geltendmachung von Entschädigungs- 
ansprüchen beschränkt, falls sie sich nicht auf einen besonderen Rechtstitel berufen
	        
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