Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 11. Polizeiverfügungen. 119 
wirkt sie nur zwischen der Behörde und dem die Erlaubnis 
Nachsuchenden, so daß ein durch sie geschädigter Nachbar zwar 
die Aufsichtsbeschwerde nach § 50 Abs. 3 LVG. hat, nicht aber 
die Rechtsmittel aus §8§ 127ff. LVG., weil diese Rechtsmittel 
nicht dem Schutze privater Interessen dienen (O#. 14 S. 379ff.), 
selbst wenn man die Erlaubnis an sich als eine der polizei- 
lichen Verfügung hinsichtlich der Rechtsmittel gleichstehende Verfü- 
gung ansieht. Die Bauerlaubnis kann ferner jederzeit wegen materieller 
Rechtswidrigkeit widerrufen werden (OVG. im Pr Verw l. 32 S. 350), 
im Gegensatz zur rechtsbegründenden gewerberechtlichen Konzession, 
die im allgemeinen nur durch Klage entzogen werden kann. Vgl. 
Näheres über die Bauerlaubnis (den sog. Baukonsens) § 21 III. 
Was insbesondere die Genehmigung der nach 88 16 ff. GewO. 
genehmigungspflichtigen Anlagen betrifft, so ist es der Ortspolizei- 
behörde — von der Abstellung vorübergehender dringender Notstände 
abgesehen — grundsätzlich versagt, für den genehmigten gewerb- 
lichen Betrieb die Bedingungen, unter denen er zugelassen worden 
ist, zu erweitern oder einzuschränken. „Sie hat aber darüber zu 
wachen, daß der Betrieb den genehmigten Bedingungen gemäß statt- 
findet, und sie darf die Wegschaffung der gewerblichen Anlage oder 
die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes an- 
ordnen und erzwingen, wenn wesentliche Bedingungen nicht eingehalten 
werden oder eine wesentliche Anderung der Betriebsstätte ohne Ge- 
nehmigung vorgenommen wird (8147 Abs. 3 der RGewO.)“ (OVG.54 
S. 379). 
4. Der Versagung einer Erlaubnis steht die Versagung einer 
Bescheinigung (z. B. nach dem Vereinsgesetz) oder die Ableh- 
nung des Antrages auf Aufhebung einer auf die Dauer berechneten 
polizeilichen Verfügung gleich, z. B. die Versagung der Streichung 
aus der Säuferliste wegen angeblicher Besserung 1), die Aufhebung der 
  
  
können; das bloße Eigentum ist kein besonderer Rechtstitel i. S. dieses Gesetzes, wohl 
aber z. B. Vertrag und Verjährung.“ Folgen: „Der Grundstückseigentümer ist in der 
Ausübung der ihm nach 88 1004, 906 BEB. zustehenden Eigentumsbefugnisse be- 
schränkt, er hat daher nur die Schadenersatzklage. Schadenersatz kann er nach R. unter 
allen Umständen auch ohne Verschulden der Hochbahn fordern, mit Rücksicht darauf, 
daß die ihm durch die Genehmigung der Kleinbahn zugefügte Rechtsminderung der 
Enteignung gleichsteht, ohne Rücksicht auf ein Verschulden.“ (RG3. 59 S. 72). 
1) Eine Person darf polizeilich nur dann für einen Trunkenbold erklärt 
werden, wenn sie infolge eines dauernden Hanges zum Genuusse geistiger Getränke 
diese übermäßig genießt. Es bedarf nicht der Feststellung, daß der Trinker unfähig 
ist, dem Hange zu widerstehen. Der Verwaltungsrichter hat zwar nicht die Notwendig- 
keit oder Angemessenheit einer polizeilichen Verfügung, durch welche jemand als 
Trunkenbold erklärt wird, zu prüfen, wohl aber die gesetzliche Zulässigkeil 
dieser Verfügung, die nur vorliegt, wenn Störungen der öffentlichen Ordnung durch 
den Trunkenbold zu befürchten sind (OVG. im PrVerw l. 26 S. 769). Nach OWG. 50 
S. 262 kann einem zum Trunkenbold Erklärten das Betreten von Lokalen nicht
	        
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