§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 123
über kann kein Zweifel sein, wenn der Verwalter der Polizei, nachdem er von
einem gewissen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, die ihm unterstellten Be-
amten mit der zu erlassenden Anordnung oder deren Ausführung speziell
beauftragt. Nicht anders verhält es sich aber auch, wenn er für eine ganze
Reihe von künftig vorkommenden Fällen ähnlicher Art im voraus Auftrag
gibt, von welchen Beamten das Erforderliche anzuordnen und auszuführen
ist, also eine Dienstinstruktion erläßt und vermittelst derselben generellen
Auftrag erteill Daher finden auch gegen solche „im Auftrage“ er-
gangene polizeiliche Verfügungen die in den §8 127, 128 des LVWG. vorge-
sehenen Rechtsmittel statt, wobei übrigens den Beteiligten selbstverständlich
nicht verwehrt ist, sich zunächst mit einer Gegenvorstellung an die Polizei-
behörde zu wenden, in deren Auftrag die Verfügung ergangen ist; wird aber
dieser Weg nicht betreten, sondern die Beschwerde oder Klage im Sinne der
angeführten Bestimmungen erhoben, so hat die Polizeibehörde ihrerseits
die angefochtene Verfügung — falls sie dieselbe nicht etwa mißbilligt und
zurückzieht — zu vertreten .“
II. Beschwerde an die Aufsichtsbehörde; sie ist immer
zulässig und form-, frist= und kostenlos (8 50 IIIL G.). Sie ist ferner
das einzige Rechtsmittel, wenn die Polizei ein Einschreiten gegem
Dritte ablehnt, ist jedoch auch sonst praktisch, wenn die anderen Rechts-
mittel versäumt oder aus sachlichen Gründen zurückgewiesen sind, es
sei denn, daß subjektive Rechte für Dritte begründet worden sind (OVG.
33 G. 236). Schließlich ist diese Beschwerde das einzige Rechtsmittel
gegen Festsetzung einer Exekutivstrafe (§ 133 II LVG.).
Auch gegen die Festsetzung und Einziehung der durch die An-
wendung des Zwangsmittels entstehenden Kosten — besonders einer
Ersatzvornahme (8§ 132 Ziff. 1 LVG.) — gibt es nur die Aufsichts-
beschwerde, da sie unter die Ausführung des Zwangsmittels fällt
(OVG. im Pr VerwBl. 32 S. 119).
IIII. Verwaltungsbeschwerde nach § 127 LVG. mit ev.
„Schlußklage“ beim OV. (sog. Beschwerdeverfahren, Ver-
waltungsbeschwerde im Beschlußverfahren).
Sie geht bei polizeilichen Verfügungen der
a) Ortspolizeibehörde auf dem Lande oder einer zu einem
Landkreise gehörigen Stadt mit unter 10000 Einwohnern an den
Landrat und gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsi-
denten;
b) Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises, mit Aus-
nahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt
mit über 10 000 Einwohnern, oder des Landrates an den Regie-
rungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an den Ober-
präsidenten;
c) Ortspolizeibehörde von Berlin an den Oberpräsi-
denten.