Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

124 Allgemeiner Teil. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regie- 
rungspräsidenten bzw. des Oberpräsidenten findet die 
Klage beim OVG. statt. Diese Schlußklage ist nur unter denselben 
Voraussetzungen wie die Klage in erster Instanz zulässig (vgl. IV). Die 
Schlußklage findet nur dann statt, wenn die Bescheide des Regierungs- 
präsidenten bzw. Oberpräsidenten in. dem in §127 Abs. 1 geregelten 
Beschwerdeverfahren ergangen sind, sie ist also dann nach § 127 
LVG. nicht zulässig, wenn es sich um eine Verfügung des Regie- 
rungspräsidenten selbst handelt (OVG. im Plrerwl. 27 
S. 211). Hier gilt §130 LVG. Danach findet gegen polizeiliche 
Verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb 2 Wochen 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den vom 
Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner- 
halb gleicher Frist die Klage beim O. nach Maßgabe des § 127 
Abs. 3 und 4 statt. 
Die Beschwerde muß im Falle des § 130 LVG. beim Ober- 
präsidenten angebracht werden; es genügt nicht die rechtzeitige 
Einreichung der Beschwerde beim Regierungspräsidenten: 
„Dem klaren Wortlaute des § 130 Abs. 1 LVWG. ist zu entnehmen, daß die 
Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist an den Oberpräsidenten ge- 
langen muß. Daß sie auch bei einer anderen Behörde, insbesondere auch 
bei derjenigen, gegen deren Verfügung sie sich richtet, angebracht werden 
könne, ist im § 130 nicht bestimmt worden. Der Abs. 1 des § 129 des 
LVW., der dies für die Beschwerde im Falle des § 127 Abs. 1 daselbst vor- 
schreibt, kann hier nicht Anwendung finden. Denn er stellt eine Ausnahme 
von der Regel dar, die ihren Grund in der wahlweisen Zulassung der 
Beschwerde und der auf § 128 a. a. O. beruhenden Klage hat 
(OV. 55 S. 498). 
Die Beschwerde muß schriftlich eingelegt oder zu Protokoll 
erklärt werden. Begründungszwang ist nicht vorgeschrieben. Sie 
ist beim judex a guo einzulegen (§ 129 Abs. 1), doch wahrt fristgerechte 
Einlegung beim judex ad quem die Frist (8129 Abs. 5). 
Frist: 2 Wochen (8129 Abs. 3) von der Zustellung der Verfü- 
gung (852 Abs. 1) ab, wenn die Verfügung nicht unmittelbar an den 
Beschwerdeführer erging, aber in seine Rechte eingriff, mit Ablauf 
des Tages (vgl. §187 BGB.), an welchem der Beschwerdeführer Kennt- 
nis von der Anordnung der Polizei erhielt, durch die er sich verletzt 
fühlte (OVG. im PrVerwBl. 38 S. 447). 
Beschwerdeführer ist derjenige, an welchen sich die Polizei- 
verfügung richtete oder derjenige, dessen Rechte — nicht bloße Inter- 
essen — durch die an einen anderen gerichtete Verfügung verletzt 
wurden, z. B. der Trunkenbold beim Wirtshausverbot (Eingriff in die 
persönliche Freiheit), der Veranstalter einer Versammlung, der Haus-
	        
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