124 Allgemeiner Teil.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regie-
rungspräsidenten bzw. des Oberpräsidenten findet die
Klage beim OVG. statt. Diese Schlußklage ist nur unter denselben
Voraussetzungen wie die Klage in erster Instanz zulässig (vgl. IV). Die
Schlußklage findet nur dann statt, wenn die Bescheide des Regierungs-
präsidenten bzw. Oberpräsidenten in. dem in §127 Abs. 1 geregelten
Beschwerdeverfahren ergangen sind, sie ist also dann nach § 127
LVG. nicht zulässig, wenn es sich um eine Verfügung des Regie-
rungspräsidenten selbst handelt (OVG. im Plrerwl. 27
S. 211). Hier gilt §130 LVG. Danach findet gegen polizeiliche
Verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb 2 Wochen
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den vom
Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner-
halb gleicher Frist die Klage beim O. nach Maßgabe des § 127
Abs. 3 und 4 statt.
Die Beschwerde muß im Falle des § 130 LVG. beim Ober-
präsidenten angebracht werden; es genügt nicht die rechtzeitige
Einreichung der Beschwerde beim Regierungspräsidenten:
„Dem klaren Wortlaute des § 130 Abs. 1 LVWG. ist zu entnehmen, daß die
Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist an den Oberpräsidenten ge-
langen muß. Daß sie auch bei einer anderen Behörde, insbesondere auch
bei derjenigen, gegen deren Verfügung sie sich richtet, angebracht werden
könne, ist im § 130 nicht bestimmt worden. Der Abs. 1 des § 129 des
LVW., der dies für die Beschwerde im Falle des § 127 Abs. 1 daselbst vor-
schreibt, kann hier nicht Anwendung finden. Denn er stellt eine Ausnahme
von der Regel dar, die ihren Grund in der wahlweisen Zulassung der
Beschwerde und der auf § 128 a. a. O. beruhenden Klage hat
(OV. 55 S. 498).
Die Beschwerde muß schriftlich eingelegt oder zu Protokoll
erklärt werden. Begründungszwang ist nicht vorgeschrieben. Sie
ist beim judex a guo einzulegen (§ 129 Abs. 1), doch wahrt fristgerechte
Einlegung beim judex ad quem die Frist (8129 Abs. 5).
Frist: 2 Wochen (8129 Abs. 3) von der Zustellung der Verfü-
gung (852 Abs. 1) ab, wenn die Verfügung nicht unmittelbar an den
Beschwerdeführer erging, aber in seine Rechte eingriff, mit Ablauf
des Tages (vgl. §187 BGB.), an welchem der Beschwerdeführer Kennt-
nis von der Anordnung der Polizei erhielt, durch die er sich verletzt
fühlte (OVG. im PrVerwBl. 38 S. 447).
Beschwerdeführer ist derjenige, an welchen sich die Polizei-
verfügung richtete oder derjenige, dessen Rechte — nicht bloße Inter-
essen — durch die an einen anderen gerichtete Verfügung verletzt
wurden, z. B. der Trunkenbold beim Wirtshausverbot (Eingriff in die
persönliche Freiheit), der Veranstalter einer Versammlung, der Haus-