§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 127
Vgl. auch O. 70 S. 379:1)
. andererseits hat aber der Gerichtshof stets daran festgehalten,
dab in der von der Polizeibehörde einem Unternehmer erteilten Ge-
mehmigung (Erlaubnis) eine Verletzung der Rechte Dritter, die diesen die
Rechtsmittel des 4. Titels des LVG. vom 30. Juli 1883 gegen die erteilte
Genehmigung gewähren, regelmäßig nicht zu erblicken ist, auch wenn der
Dritte ein erhebliches Interesse an der Nichtausführung des von der Ge-
nehmigung betroffenen Unternehmens hat. „Denn dadurch, daß die Polizei
ein Tun des Unternehmers duldet, greift sie — wie in dem Urteile vom.
25. Okt. 1900 (Entsch, des O. Bd. 38 S. 367 ff.) dargelegt wird — selbst
nicht in die Rechtssphäre des Dritten ein, gegen welchen sich etwa das Tun des
Unternehmers richtet. Hier würde immer nur der Unternehmer selbst die
angeblichen Rechte des Dritten verletzen, dieser würde sich also auch nur auf
dem gesetzlich gegebenen Wege gegen den Unternehmer wenden können. Ein
Eingriff der Polizei in die Rechte des Dritten würde nicht vorliegen, dem
1) Der Rechtsfall war folgender: Der Landrat des Kreises O. hatte am 14. Mai
1915 einer Baufirma T. die Genehmigung zur Auffüllung eines Sees — Wasserlaufes
zweiter Ordnung — durch Ausspülen von Baggermassen erteilt. Gegen die Erteilung
der Genehmigung erhob die Aktienges. „C. Wasserwerke“ als Anliegerin am See
Beschwerde mit der Begründung, daß infolge der Zuschüttung ihre Grundstücke nicht
mehr Ufergrundstücke des Sees bleiben würden und die Genehmigung nach den Be-
stimmungen des Wassergesetzes v. 7. April 1913 nicht hätte erteilt werden dürfen.
Der Regierungspräsident wies die Beschwerde zurück, indem er ausführte, daß die
Genehmigung, wenn sie auch im Wege des Ausbauverfahrens gemäß §§ 152 ff. des
WG. hätte erteilt werden können, doch auch, wie hier geschehen, durch eine polizeiliche
Verfügung auf Grund des § 22 a. a. O. habe gewährt werden dürfen, denn erhebliche
gesundheitspolizeiliche Gründe hätten für die Zuschüttung gesprochen. Da der Be-
schwerde lediglich ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch zugrunde liege, müsse die
A.-G. diese gegen die Firma T. im ordentlichen Rechtswege geltend machen. Der Ober-
präsident wies die weitere Beschwerde zurück; er führte aus, daß § 153 Abs. 1 Ziff. 2
des WG. nicht anwendbar sei, weil die Zuschüttung des Sees nicht unter den Begriff
des „Ausbaues“ falle. Die Schlußklage der A.-G. auf Aufhebung der der Bau-
firma T. erteilten wasserpolizeilichen Genehmigung zur Zuschüttung des E.-Sees
wurde vom OVG. abgewiesen.
Das OG. führt nach den obigen Grundsätzen folgendes aus:
„ . Die angefochtene Genehmigung ist der Baufirma T. von der Wasserpolizei-
behörde vorbehaltlich der privatrechtlichen Ansprüche Dritter erteilt worden. Sie ist
lein besonderer Rechtstitel und bedeutet nichts anderes als die Erklärung der zu-
ständigen Behörde, daß dem beabsichtigten Vorgehen der Firma Gründe polizeilicher
Natur, Hindernisse in dem öffentlichen Rechte nicht entgegenstehen, nicht aber liegt
darin eine Auflage, daß das Unternehmen nunmehr auch ausgeführt oder von einem
Dritten geduldet werden müsse. Es kann in dieser Hinsicht nur den Ausführungen
von Holtz und Kreutz, Komm. zum Wassergesetz, Bd. 2 in Anm. 3 zu § 379 S. 414 ff.
beigetreten werden. Der in Frage stehenden Genehmigung kommt daher lediglich
polizeilicher Charakter zu, und die Folge davon ist, daß der Klägerin trotz dieser Ge-
nehmigung ihre privatrechtlichen Ansprüche ungeschmälert bleiben, sie insbesondere
auch auf Unterlassung der Zuschüttung und Wiederherstellung des früheren Zustandes,
nicht nur auf Schadenersatz, klagen kann, sofern sie durch das Vorgehen der Firma .
in ihren Privatrechten verletzt zu sein glaubt. Die Rechtsmittel aus §8§ 127 ff. des
LV. sind ihr aber nach vorstehendem nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn,
wie sie behauptet, die der Firma T. erteilte Genehmigung gegen Bestimmungen des
öffentlichen Rechtes verstoßen sollte, da das Gesetz auf dem hier in Frage kommenden
Gebiete nicht jeden Beteiligten zur Wahrung der öffentlichen Irteressen beruft und
wine Srsennute Popularklage dem geltenden Rechte fremd ist . . ,“ (OVG. a. a. O.