Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

128 Allgemeiner Teil. 
Dritten würden also auch gegen die Erlaubnis, gegen die Duldung, dagegen 
daß die Polizei seine vermeintlichen Rechte vor dem Eingriffe des Unter— 
nehmers nicht schützen will, die Rechtsmittel der 88 127 ff. des LVG. nicht ge- 
geben sein.“ ... ... “ 
Auch durch eine in ungesetzlicher Forn erlassene polizeiliche 
Verfügung wird der Kläger in seinen Rechten verletzt. Das gleiche 
gilt von der nicht vorschristsmäßigen Androhung eines Zwangs- 
mittels aus § 132: „Denn auch die in ungesetzlicher Form ergangene 
Androhung greift in seine Rechte ein, zumal sie, wenn sie nicht auf- 
gehoben wird, zur Grundlage einer Festsetzung und Vollstreckung 
werden kann. Kläger braucht sich nicht darauf zu beschränken, erst 
bei einer etwaigen Festsetzung oder Vollstreckung der Strafe die Un- 
gültigkeit der Androhung geltend zu machen, sondern war befugt, 
die Androhung selbst wegen der von ihm behaupteten Mängel anzu- 
greifen, die formelle Ungültigkeit der Androhung auf dem durch die 
§§ 133, 127ff. gewiesenen Wege feststellen zu lassen, um jede Voll- 
streckung aus der ungültigen Androhung zu verhindern.“ (O. 31 
S. 429). 
Andererseits ist z. B. ein Grundstückseigentümer in seinen 
Rechten verletzt, wenn einem Dritten die Erlaubnis zum Bauen 
auf seinem Grundstücke versagt wird. So OVG. 65 S. 411/12: 
„Dem Grundstückseigentümer steht auf Grund seines Eigentums das 
Recht zu, soweit nicht das Gesetz und die auf Grund Gesetzes erlassenen polizei- 
lichen Vorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen, auf seinem Grund und 
Boden zu bauen und andere bauen zu lassen. Dieses Recht wird verletzt, 
wenn für einen Bau auf dem Grundstücke von der Polizeibehörde die Bau- 
erlaubnis ohne gerechtfertigten Grund versagt wird. Unerheblich ist dabei, 
aus welchen Gründen die Versagung erfolgt, d. h. ob diese Gründe den 
Eigenschaften des Grundstücks oder den Eigenschaften des geplanten Bau- 
werkes entnommen sind, sowie ferner, ob der Eigentümer selbst zu bauen 
beabsichtigt oder ein Dritter, und ob dieser Dritte die Bauerlaubnis bei der 
Polizeibehörde auf Grund eines Auftrags des Eigentümers oder auf Grund 
eines ähnlichen ihn zur Wahrnehmung der Rechte des Eigentümers er- 
mächtigenden Rechtsverhältnisses, oder ob er sie kraft eigenen Rechtes und 
im eigenen Interesse nachgesucht hat. Auch in diesem letzteren Falle liegt 
bei einer nicht gerechtfertigten Bauversagung ein Eingriff in die Baufreiheit 
des Grundstückseigentümers vor, welchen dieser abzuwehren berechtigt ist.“ 
oder 
b) der Nachweis, daß die tatsächlichen Voraussetzungen 
nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der 
Verfügung berechtigt haben würden (8127 Abs. 2 Ziff. 2). 
In diesem Falle hat die Behörde gewisse, für die Entscheidung 
wesentliche Tatsachen dem klar vorliegenden wahren Sachverhalt zu- 
wider als gegeben vorausgesetzt. Unter Umständen kann die Klage 
auch allein auf die mangelnde Berechtigung zum Einschreiten 
der Polizei gestützt werden:
	        
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