128 Allgemeiner Teil.
Dritten würden also auch gegen die Erlaubnis, gegen die Duldung, dagegen
daß die Polizei seine vermeintlichen Rechte vor dem Eingriffe des Unter—
nehmers nicht schützen will, die Rechtsmittel der 88 127 ff. des LVG. nicht ge-
geben sein.“ ... ... “
Auch durch eine in ungesetzlicher Forn erlassene polizeiliche
Verfügung wird der Kläger in seinen Rechten verletzt. Das gleiche
gilt von der nicht vorschristsmäßigen Androhung eines Zwangs-
mittels aus § 132: „Denn auch die in ungesetzlicher Form ergangene
Androhung greift in seine Rechte ein, zumal sie, wenn sie nicht auf-
gehoben wird, zur Grundlage einer Festsetzung und Vollstreckung
werden kann. Kläger braucht sich nicht darauf zu beschränken, erst
bei einer etwaigen Festsetzung oder Vollstreckung der Strafe die Un-
gültigkeit der Androhung geltend zu machen, sondern war befugt,
die Androhung selbst wegen der von ihm behaupteten Mängel anzu-
greifen, die formelle Ungültigkeit der Androhung auf dem durch die
§§ 133, 127ff. gewiesenen Wege feststellen zu lassen, um jede Voll-
streckung aus der ungültigen Androhung zu verhindern.“ (O. 31
S. 429).
Andererseits ist z. B. ein Grundstückseigentümer in seinen
Rechten verletzt, wenn einem Dritten die Erlaubnis zum Bauen
auf seinem Grundstücke versagt wird. So OVG. 65 S. 411/12:
„Dem Grundstückseigentümer steht auf Grund seines Eigentums das
Recht zu, soweit nicht das Gesetz und die auf Grund Gesetzes erlassenen polizei-
lichen Vorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen, auf seinem Grund und
Boden zu bauen und andere bauen zu lassen. Dieses Recht wird verletzt,
wenn für einen Bau auf dem Grundstücke von der Polizeibehörde die Bau-
erlaubnis ohne gerechtfertigten Grund versagt wird. Unerheblich ist dabei,
aus welchen Gründen die Versagung erfolgt, d. h. ob diese Gründe den
Eigenschaften des Grundstücks oder den Eigenschaften des geplanten Bau-
werkes entnommen sind, sowie ferner, ob der Eigentümer selbst zu bauen
beabsichtigt oder ein Dritter, und ob dieser Dritte die Bauerlaubnis bei der
Polizeibehörde auf Grund eines Auftrags des Eigentümers oder auf Grund
eines ähnlichen ihn zur Wahrnehmung der Rechte des Eigentümers er-
mächtigenden Rechtsverhältnisses, oder ob er sie kraft eigenen Rechtes und
im eigenen Interesse nachgesucht hat. Auch in diesem letzteren Falle liegt
bei einer nicht gerechtfertigten Bauversagung ein Eingriff in die Baufreiheit
des Grundstückseigentümers vor, welchen dieser abzuwehren berechtigt ist.“
oder
b) der Nachweis, daß die tatsächlichen Voraussetzungen
nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der
Verfügung berechtigt haben würden (8127 Abs. 2 Ziff. 2).
In diesem Falle hat die Behörde gewisse, für die Entscheidung
wesentliche Tatsachen dem klar vorliegenden wahren Sachverhalt zu-
wider als gegeben vorausgesetzt. Unter Umständen kann die Klage
auch allein auf die mangelnde Berechtigung zum Einschreiten
der Polizei gestützt werden: