Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 131 
keitlichen Gewalt — sei es aus eigenem Rechte, sei es als Organ 
der Regierung — erläßt (OVG. im Pr Verwl. 26 S. 81). 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, 
wie die Schlußklage bei dem O#. (8127 Abs. 3 und 4). Vgl. IV. 
2. Die Anbringung des einen Rechtsmittels (Beschwerde oder 
Klage) schließt das andere aus. Die Klage muß ausdrücklich 
als solche bezeichnet werden oder aber den Antrag auf Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, 
so gilt das Rechtsmittel als Beschwerde. Bei gleichzeitiger An- 
bringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu 
geben, während das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechts- 
mittel durch Verfügung zurückzuweisen ist (Rechtsmittel hier- 
gegen: Beschwerde binnen 2 Wochen an die zur Entscheidung auf 
die Klage berufene Behörde) (§ 129 Abf. 4). 
3. Frist: 2 Wochen (8129 Abs. 3 und § 52 Abs. 1). 
Val. hierzu: „Bei der Ansechtung polizeilicher Verfügungen durch 
diejenigen, an welche sie gerichtet sind, ebenso wie durch diejenigen, 
an welche sie zwar nicht ergangen sind, in deren Rechte aber durch ihre 
Ausführung unmittelbar eingegriffen wird, beginnt die Klagefrist 
mit dem Tage, an welchem der Kläger von dem Erlaß und dem Inhalt 
der Verfügung sichere und vollständige Kenntnis erhalten hat. Einer 
förmlichen Zustellung bedarf es nicht, um die Frist in Lauf zu setzen“ 
(OVG. 46 S. 404). 
4. Einreichung der Klage beim juder a quo (8§129 Abf. 1). 
Einlegung beim juder ad quem innerhalb der Frist wahrt dieselbe 
(§129 Abs. 5). 
Die Klage auf Aufhebung einer polizeilichen Verfügung wird 
gegenstandslos, wenn die Verfügung im Laufe des Verwaltungsstreit- 
verfahrens von der beklagten Polizeibehörde zurückgenommen wird. 
Jedoch kann der Kläger mit Rücksicht auf §6 des preußischen Gesetzes 
vom 11. Mai 1842 (vgl. § 131 LVG.) eine Entscheidung darüber 
verlangen, ob die Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt 
gewesen sei (OVG. im PrVerm Bl. 25 S. 646). Keine Erledigung 
findet der Rechtsstreit jedoch dann, wenn der in Anspruch Genommene 
freiwillig oder zwangsweise sich der polizeilichen Anordnung fügt 
(OVG. 22 S. 419). 
5. Parteien: Kläger ist der nach 8127 Beschwerdeberechtigte 
nur unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Schlußklage (8§ 128, 
127 Abs. 3 und 4). Beklagter ist die Polizeibehörde, deren Verfügung 
angefochten wird. 
6. Über das Verfahren und die Rechtsmittel vgl. §14. 
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