138 Allgemeiner Teil.
entnommenen Gründe, welche den Gesetzgeber veranlaßten, die Entscheidung
über die Gesetzmäßigkeit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit polizeilicher
Verfügungen im Falle direkter Anfechtung den vorgesetzten Verwaltungs-
behörden zu übertragen, mußten es nicht minder geboten erscheinen lassen,
auch die aus Anlaß solcher Verfügungen gegen die Person der verantwortlichen
Beamten erhobenen Ansprüche einer entsprechenden Beschränkung zu unter-
werfen, damit nicht auf indirektem Wege eine als unzulässig angesehene
Einwirkung gerichtlicher Entscheidungen auf die Ausübung der Polizeigewalt
ermöglicht und folgeweise eine für das Gemeinwesen nachteilige Lähmung der
letzteren herbeigeführt werde. Nur aus dieser Rücksicht soll der Polizeibeamte
nicht wegen einer von den vorgesetzten Instanzen gebilligten oder unange-
fochten gebliebenen Verfügung mit Regreßklagen behelligt werden. Ebendeshalb
fällt aber auch dieses Hindernis der Rechtsverfolgung weg, wenn eine die
Verfügung mißbilligende Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde vorliegt.
Denn solchenfalls ist dem in Betracht kommenden öffentlichen Interesse,
welches der Sache, nicht der Person des Beamten gilt, Genüge geschehen.
Demgemäß hat denn auch die Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde
keine unmittelbare Beziehung zu der — vielleicht gar nicht beabsichtigten —
gerichtlichen Inanspruchnahme des Beamten, und wenn ihr Ergebnis den
Rechtsweg frei macht, ist sie für die demnächstige gerichtliche Entscheidung
über die Haftbarkeit des Beamten ohne materielle Bedeutung.“
Voraussetzung der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches
wegen einer gesetzwidrigen Polizeiverfügung ist deren Aufhebung.
Die Aufhebung kann durch rechtskräftiges Urteil im Verwal-
tungsstreitverfahren oder durch Mißbilligung der vorgesetzten Ver-
waltungsbehörde von Amts wegen oder auf Beschwerde hin erfolgen:
„Die Voraussetzung für die auf die Vertretungsverbindlichkeit des Poli-
zeiverwalters zu stützende Klage ist nach § 6, daß „eine polizeiliche Verfügung
im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben“ wird,
und sie gilt gemäß § 131 des LVG. auch dann als erfüllt, wenn eine poli-
zeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Urteil
aufgehoben worden ist. Als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben ist eine
Verfügung der Polizeibehörde aber nicht bloß dann anzusehen, wenn eine
formelle Aufhebung stattgefunden hat, sondern schon dann, wenn die der
Polizeibehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde sie gemißbilligt hat, ma
dies auf eingelegte Beschwerde oder von Amts wegen geschehen sen «
(OVG., Urteil vom 3. Mai 1910, abgedruckt in Entsch. Bd. 57 S. 485 Anm.).
Obwohl Klagen auf Aufhebung einer polizeilichen Verfügung durch
Zurücknahme derselben oder Mißbilligung seitens der vorgesetzten
Behörde an sich gegenstandslos werden, läßt doch die Praxis mit
Rücksicht auf 86 des Gesetzes von 1842 zu, eine Entscheidung durch die
Rechtsmittel aus 8127 LVG. darüber herbeizuführen, ob die Ver—
fügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt oder un-
gerechtfertigt war (OVG. 57 S. 485 und dort zit. Judikatur des
OVG.):
„Das rechtliche Interesse an dieser Entscheidung ist vorhanden, da die
Klage mit dem Hinweis auf 86 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 begründet
wird und nach den angeführten Entscheidungen die bloße Möglichkeit der
Absicht, aus der Vertretungsverbindlichkeit des Polizeibeamten, der eine an-