Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

138 Allgemeiner Teil. 
entnommenen Gründe, welche den Gesetzgeber veranlaßten, die Entscheidung 
über die Gesetzmäßigkeit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit polizeilicher 
Verfügungen im Falle direkter Anfechtung den vorgesetzten Verwaltungs- 
behörden zu übertragen, mußten es nicht minder geboten erscheinen lassen, 
auch die aus Anlaß solcher Verfügungen gegen die Person der verantwortlichen 
Beamten erhobenen Ansprüche einer entsprechenden Beschränkung zu unter- 
werfen, damit nicht auf indirektem Wege eine als unzulässig angesehene 
Einwirkung gerichtlicher Entscheidungen auf die Ausübung der Polizeigewalt 
ermöglicht und folgeweise eine für das Gemeinwesen nachteilige Lähmung der 
letzteren herbeigeführt werde. Nur aus dieser Rücksicht soll der Polizeibeamte 
nicht wegen einer von den vorgesetzten Instanzen gebilligten oder unange- 
fochten gebliebenen Verfügung mit Regreßklagen behelligt werden. Ebendeshalb 
fällt aber auch dieses Hindernis der Rechtsverfolgung weg, wenn eine die 
Verfügung mißbilligende Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde vorliegt. 
Denn solchenfalls ist dem in Betracht kommenden öffentlichen Interesse, 
welches der Sache, nicht der Person des Beamten gilt, Genüge geschehen. 
Demgemäß hat denn auch die Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde 
keine unmittelbare Beziehung zu der — vielleicht gar nicht beabsichtigten — 
gerichtlichen Inanspruchnahme des Beamten, und wenn ihr Ergebnis den 
Rechtsweg frei macht, ist sie für die demnächstige gerichtliche Entscheidung 
über die Haftbarkeit des Beamten ohne materielle Bedeutung.“ 
Voraussetzung der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches 
wegen einer gesetzwidrigen Polizeiverfügung ist deren Aufhebung. 
Die Aufhebung kann durch rechtskräftiges Urteil im Verwal- 
tungsstreitverfahren oder durch Mißbilligung der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde von Amts wegen oder auf Beschwerde hin erfolgen: 
„Die Voraussetzung für die auf die Vertretungsverbindlichkeit des Poli- 
zeiverwalters zu stützende Klage ist nach § 6, daß „eine polizeiliche Verfügung 
im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben“ wird, 
und sie gilt gemäß § 131 des LVG. auch dann als erfüllt, wenn eine poli- 
zeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Urteil 
aufgehoben worden ist. Als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben ist eine 
Verfügung der Polizeibehörde aber nicht bloß dann anzusehen, wenn eine 
formelle Aufhebung stattgefunden hat, sondern schon dann, wenn die der 
Polizeibehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde sie gemißbilligt hat, ma 
dies auf eingelegte Beschwerde oder von Amts wegen geschehen sen « 
(OVG., Urteil vom 3. Mai 1910, abgedruckt in Entsch. Bd. 57 S. 485 Anm.). 
Obwohl Klagen auf Aufhebung einer polizeilichen Verfügung durch 
Zurücknahme derselben oder Mißbilligung seitens der vorgesetzten 
Behörde an sich gegenstandslos werden, läßt doch die Praxis mit 
Rücksicht auf 86 des Gesetzes von 1842 zu, eine Entscheidung durch die 
Rechtsmittel aus 8127 LVG. darüber herbeizuführen, ob die Ver— 
fügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt oder un- 
gerechtfertigt war (OVG. 57 S. 485 und dort zit. Judikatur des 
OVG.): 
„Das rechtliche Interesse an dieser Entscheidung ist vorhanden, da die 
Klage mit dem Hinweis auf 86 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 begründet 
wird und nach den angeführten Entscheidungen die bloße Möglichkeit der 
Absicht, aus der Vertretungsverbindlichkeit des Polizeibeamten, der eine an-
	        
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