Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 139 
gesochtene Verfügung erlassen hat, Ansprüche herzuleiten, genügt, um ein 
rechtliches Interesse des durch die Verfügung Betroffenen an der Entscheidung 
über ihre Rechtmäßigkeit zu begründen.“ (O. 57 S. 485). 
Aus dem Umstande allein, daß eine mit Vermögensnachteilen 
verbundene polizeiliche Verfügung ergangen ist, welche auf unrich- 
tiger Gesetzesanwendung beruht, ist ein Schadenersatzanspruch gegen 
den Staat oder den Kommunalverband nicht herzuleiten, wenn die 
Polizeiverfügung nicht angefochten worden ist, weil die Gesetzmäßig- 
keit auch von dem Richter im Zivilprozesse zu unterstellen ist. Der 
ordentliche Richter kann nur nachprüfen, ob — die für ihn unantast- 
bare Gesetzmäßigkeit der polizeilichen Verfügung vorausgesetzt — durch 
dieselbe ein zur Entschädigung berechtigender Eingriff in Privatrechte 
geschehen sei: 
„ Ein Rechtssatz des Inhaltes, daß die Mißanwendung eines Ge- 
setzes durch eine Verwaltungsbehörde, insbesondere durch die Polizeibehörde, 
den Staat, oder den, der sonst aus dieser Mißanwendung einen Vorteil habe, 
zur Entschädigung des dadurch Betroffenen verpflichte, läßt sich nicht auf- 
stellen; im Gegenteil verletzt diese Entscheidung des Berufungsrichters die 
Vorschrift des § 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842, daß Beschwerden, welche die 
Gesetzmäßigkeit einer polizeilichen Verfügung betreffen, (nicht vor den ordent- 
lichen Richter, sondern) vor die vorgesetzte Dienstbehörde, gegenwärtig vor die 
vorgeschriebenen Beschwerde= und verwaltungsgerichtlichen Instanzen, gehören. 
Es kann zwar, worin dem Berufungsrichter beigetreten werden muß, dem 
Klägert) nicht der Einwand entgegengesetzt werden, die ihm die Wiederher- 
stellung der abgebrannten Mühle untersagende polizeiliche Verfügung würde 
im Beschwerdewege wieder aufgehoben worden sein. Denn einesteils steht 
dem Richter ein Urteil darüber, ob dies in der Tat hätte geschehen müssen 
und geschehen sein würde, nicht zu, insbesondere nicht etwa deshalb, weil dies 
in einem ähnlichen Falle durch Entscheidung der höchsten, verwaltungsgericht- 
lichen Instanz, — vgl. OVG. Bd. 10 S. 283 — geschehen ist; und andererseits 
ist der von einer polizeilichen Verfügung Betroffene in seiner Entschließung, 
ob er die zulässigen Rechtsmittel dagegen einlegen will, unbehindert. Be- 
ruhigt er sich aber bei der Verfügung, so hat der Richter dieselbe ebenso als 
gesetzmäßig, auch gegen seine eigene Rechtsmeinung, anzusehen, als wenn sie 
von der letzten Verwaltungs= oder verwaltungsgerichtlichen Instanz auf Be- 
schwerde oder Klage aufrecht erhalten worden wäre, und er darf nur, den 
weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1842 entsprechend, darüber 
befinden, ob, die für ihn unantastbare Gesetzmäßigkeit der polizei- 
1) Dem Kläger war durch Verfügung der Polizeiverwaltung die beantragte Ge- 
nehmigung zum Wiederaufbau einer von alters her bestehenden, durch Brand zerstörten 
Windmühle auf einem im Winkel zwischen zwei öffentlichen Wegen liegenden Grund- 
stücke, untersagt worden und zwar an einer Stelle, an welcher die durch Verordnung 
der Regierung zu M. auf 20 Ruten festgestellte geringste Entfernung neu anzulegender 
Windmühlen an öffentlichen Wegen gegen keinen der beiden vorbeiführenden Wege 
eingehalten werden konnte. Der Kläger erhob Klage auf Schadenersatz, weil ein poli- 
heilicher Eingriff in sein Eigentum zum Schutze der Passanten beider Wege und 
somit ein Interesse des Staates, der Stadtgemeinde und des Provinzialverbandes 
vorliege. Die Klage war erfolglos, da der Kläger nicht „besondere Rechte und Vor- 
teile“ aufgeopfert habe, denn es handelte sich um gesetzliche Vorbedingungen zur Aus- 
übung des Gewerbebetriebes.
	        
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