140 Allgemeiner Teil.
lichen Verfügung vorausgesetzt, durch dieselbe ein zur Entschädigung
berechtigender Eingriff in Privatrechte geschehen skee
Die Auffassung des Berufungsrichters geht im letzten Grunde dahin,
daß der Richter die Gesetzmäßigkeit einer mit Rechtsmitteln nicht ange-
fochtenen Polizeiverfügung zwar nicht mit der Wirkung ihrer Aushebung,
wohl aber mit der Wirkung einer Schadloshaltung des Betroffenen bei
seiner Ansicht nach vorliegender Ungesetzmäßigkeit der Verfügung zu prüfen
habe, und das würde zu dem offensichtlich unhaltbaren Resultate führen,
daß der durch eine Polizeiverfügung in seinen Rechten vermeintlich Verletzte,
je nachdem er den einen oder den anderen Weg für sicherer oder für vorteil-
hafter hielte, die Wahl hätte zwischen der Anfechtung der Verfügung im
Instanzenzuge oder der Klage auf Entschädigung, und daß er mit dieser
Klage um so sicherer durchdringen müßte, je zweifelloser die Gesetzwidrig-
keit der Verfügung und je berechtigter somit auch die Aussicht auf ihre Be-
seitigung im Beschwerdewege wäre.“ (RGZ. 26 S. 341/42).
13.
Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
Bei Polizeiverfügungen, die der gerichtlichen Polizei ange-
hören, z. B. die Vorladung als Zeuge vor die Polizeibehörde im Auf-
trage der Staatsanwaltschaft nach §132 LWVG. unter Androhung
einer Geldstrafe, liegt zwar eine ortspolizeiliche Verfügung vor, wie
bei allen Verfügungen der Polizei auf kriminalpolizeilichem Gebiete,
gleichwohl ist sie aber nicht nach 8§§ 127 ff. LVG. anfechtbar, denn
„Trägerin des kriminalpolizeilichen Interesses des Staates ist die
Staatsanwaltschaft und Anordnungen, in welchen die Ortspolizei
lediglich als Organ der St A. handelt, gehören schon der Natur der
Sache nach zum Befinden der St A. selbst oder derjenigen Instanzen,
welchen das Recht der Aufsicht und Leitung über diese zusteht (§ 148
GVG.)“ (OVG. 26 S. 3860).
Nun heißt es im Preußischen AG. GVG. 88 78ff. und besonders
§ 85: „Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, ins-
besondere den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden
im Aufsichtswege erledigt.“ Es ist daher hier im Wege der Justizauf-
sichtsbeschwerde zu entscheiden (OVG. 26 S. 386).
Hier schlägt auch die Frage ein, ob die Polizei in Preußen über-
haupt das Recht hat, jemand zur Erteilung von Auskunft auf die
Polizei zu laden und die Auskunft gegebenenfalls zu erzwingen.
Ausnahmsweise statuiert das preußische Gesetz vom 31. Dezember
1842 eine solche Verpflichtung: neu anziehende Personen müssen sich
bei der Polizei melden und Auskunft über ihre persönlichen Verhält-
nisse geben.