Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln. 141 
Eine allgemeine Verpflichtung läßt sich nicht aus der St PO. 
herleiten, da § 50 St PO. nur den Gerichten einen Zwang ver- 
leiht (RG. Strafs. 9 S. 433; 13 S. 430). 
Das O. nimmt eine solche allgemeine Verpflichtung aber an: 
„Indem das Gesetz den Polizeibehörden das Recht und die Pflicht bei- 
legt, auf bestimmten polizeilichen Gebieten Anordnungen zu treffen, gewährt 
ihnen dasselbe damit zugleich das Recht, Vorverfügungen zu erlassen, welche 
die Entschließung der Behörde, ob Anlaß zu einem polizeilichen Einschreiten 
vorliegt, vorzubereiten bestimmt sind, insbesondere auch die Befugnis, Auskunft 
über den Sachverhalt von Personen, denen derselbe bekannt ist, zu verlangen, 
sei es auf schriftlichem Wege, sei es durch Vernehmung zu Protokoll (ogl. 
OVG. 7 S. 385). Der Berechtigung der Polizeibehörden, Auskunft zu ver- 
langen, entspricht die Verpflichtung der ihrer Amtsgewalt unterworfenen 
Personen die verlangte Auskunft zu erteilen. Die Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung aber kann gleich anderen polizeilichen Auflagen gemäß § 132 a. a. O. 
durch die dort vorgesehenen Exekutivmittel erzwungen werden. Es hieße, die 
Aktion der Polizeibehörde, zu der das Gesetz sie beruft, geradezu illusorisch 
machen, wollte man ihnen die Mittel, ohne welche eine solche nicht möglich 
ist, lediglich nur deshalb versagen, weil dieselben nicht speziell und ausdrücklich 
im Gesetze bezeichnet sind.“ (OVG. 15 S. 425). 
Es bestehen aber Grenzen: Die Polizei hat ein Auskunftsrecht 
nur soweit, als die ihr gestellten Aufgaben reichen und nur soweir 
es erforderlich ist. Sonst liegt keine „nötige Anstalt“ der Polizei 
vor. So ist es z. B. unzulässig, vom Vorstand einer eingetragenen Ge- 
nossenschaft Auskunft über die Mitglieder der Genossenschaft zu ver- 
langen, weil die Polizei das öffentliche Genossenschaftsregister ein- 
sehen kann (O. 37 S. 427). 
Vgl. auch OVG. 56 S. 2971 
„Ein allgemeines und unbedingtes Recht auf Auskunfterteilung steht der 
Polizei nicht zu (O. 37 S. 428, 48 S. 431). Sie kann das Recht 
nur innerhalb der ihr durch § 10 Tit. 17 T. II ALR. gesteckten Grenzen 
(ogl. Jebens, Pr VerwBl. Jahrg. 24 S. 401), also nur dann ausüben, 
wenn behufs Erfüllung ihrer Aufgaben die Herbeiführung einer Auskunft- 
erteilung das nach Lage des Falles gebotene Mittel — die „nötige Anstalt“ 
im Sinne der angezogenen landrechtlichen Vorschrift — bildet. Daher kann 
die Polizei eine Auskunfterteilung da nicht verlangen, wo sie die zur Er- 
füllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufklärung ihren eigenen Akten ent- 
nehmen oder durch ihre Organe herbeiführen kann.“ 
Das Recht auf Auskunft kann die Polizei aber nicht anderen 
Behörden übertragen (OG. 48 S. 430). 
Die Polizei hat zur Erzwingung des Erscheinens und zur Er- 
teilung der Auskunft auch die Zwangsmittel der §§ 132 ff. LVG., 
besonders auch das Recht der Zwangssistierung und zwar ohne Unter- 
schied, ob die Polizei als Organ der Staatsanwaltschaft oder als 
Polizei im eigentlichen Sinne handelt. Wichtig ist aber der Unter- 
schied bezüglich der Rechtsmittel:
	        
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