Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 145 
L G.). Insbesondere werden hiernach etwaige Ersatzansprüche gegen 
Dritte durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht berührt. 
II. Klagen im Verwaltungsstreitverfahren. 
Wie im Zivilprozeß unterscheidet man auch im Verwaltungs- 
streitverfahren Klagen auf Leistung, Feststellung und Rechtsgestaltung 
(sog. konstitutive Klagen). Eine allgemeine Feststellungsklage entspre- 
chend dem § 256 Z PO. ist jedoch dem Verwaltungsstreitversahren fremd; 
Feststellungsklagen sind nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung 
zulässig. Die konstitutiven Klagen sind entweder positiv-konstitutiver 
Art, wie z. B. bei Erteilung oder Zurücknahme von Konzessionen 
(ogl. §8 114, 119 Zust.-Gesetz) oder negativ-konstitutiver Art, z. B. bei 
Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen der Behörden. 
Der Verwaltungsrichter hat grundsätzlich neben etwaigen Rechts- 
fragen auch die Ermessensfrage zu prüfen, sofern dies nicht, wie z. B. 
bei Polizeiverfügungen oder in der Revisionsinstanz, ausdrücklich 
ausgeschlossen ist. 
III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit. 
Die sachliche Zuständigkeit hängt mit der Frage nach der Zu- 
lässigkeit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren insofern zusammen, 
als eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren nur bei ausdrücklicher 
gesetzlicher Vorschrift zulässig ist, welche zumeist auch gleichzeitig be- 
stimmt, welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Die 
grundlegenden Bestimmungen befinden sich im Zust.-Gesetz. Im Gegen- 
satz zum Zivilprozeß entscheidet sich die sachliche Zuständigkeit nicht 
nach der Höhe des Streitwertes, sondern nach der Rechtsnatur des 
Anspruches oder der Rechtsstellung der Parteien. Kreis= und Stadt- 
ausschüsse sind Verwaltungsgerichte 1. Instanz, Bezirksausschüsse 
solche 1. und 2. Instanz, das OVG. solches 1., 2. und 3. Instanz 1). 
Die örtliche Zuständigkeit ist in 88 57—59 LVG. geregelt. Hier- 
nach ist in 1. Instanz im Verwaltungsstreit= (und Beschluß-) Verfahren 
zuständig: 
1. in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, die 
Behörde der belegenen Sache; 
2. in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirkes (Kreis, 
Regierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die 
1) über die Kreis-Stadt-) Ausschüsse vgl. §§ 36—40 LVG. und die Kreis- 
Ordnungen; über die Bezirks ausschüsse 8§ 28—35, bzw. § 43 (Berlin), über das 
Oberverwaltungsgericht vgl. §§ 54 IV, 113 V LV . und das Gesetz v. 2. August 1880 
betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren 
8 17—30% (88 1—16 a, 31—87 a, 89 sind durch § 154 II LVG. aufgehoben). Vgl. 
ferner das Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgericht v. 
* Februar 1392 (M. d. i. V. S. 133) und Nachtrag v. 15. Mai 1893 (M . 
.#i. V. S. 123). 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 10
	        
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