Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

146 Allgemeiner Teil. 
Korporation bzw. öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche im Ver- 
waltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird oder auf deren 
Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korporation. 
oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirkes 
hat, ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk angehört. 
Bezüglich des Kommunalverbandes der Provinz Brandenburg 
ist der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig. 
Wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheit den 
Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in mehreren 
Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben, so erfolgt die Bestimmung 
des zuständigen Gerichtes nach Maßgabe des § 58 LV. 
In einigen anderen Fällen wird das zuständige Gericht nach 
Maßgabe der §§ 58, 59 LVG. bestimmt. 
IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zidbil- 
prozeß. 
1. Die prozessualen Bestimmungen des LVG. über das Ver- 
waltungsstreitverfahren haben nur geringen Umfang. Sie bedürfen 
daher in weitem Umfange zur Ausfüllung der bestehenden Lücken der 
Ergänzung. Zu diesem Zwecke ist ein Zurückgehen auf die Bestim- 
mungen der Zivilprozeßordnung zulässig. Hierüber führt das O. 
im Pr Verw Bl. 15 S. 250 aus: 
„Wohl hat die diesseitige Rechtsprechung innerhalb gewisser Grenzen 
ein Zurückgehen auf zivilprozessualische Bestimmungen, auch soweit ein solches 
durch das LVG. .. . nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist für zulässig erachtet, 
in welcher Beziehung auf die — freilich die Keueste Judikatur noch nicht mit- 
umfassende — Zusammenstellung im Pr Verw Bl. 10 S. 595 ff. hingewiesen 
werden mag. Grundsätzlich ist dies, wie auch die Zusammenstellung ergibt, 
nur da geschehen, wo den knappen für das Verwaltungsstreitverfahren be- 
stehenden Vorschriften gegenüber nach einzelnen Richtungen hin ein Ausbau an 
sich nicht wohl zu umgehen und dann auch ein solcher — sofern der Zusammen- 
hang mit den Ausgangspunkten gewahrt bleiben sollte — ohnehin kaum in 
wesentlich anderem Sinne möglich war, als eben in demjenigen verwandter 
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, insbesondere aber da niemals, wo es 
sich um einen Satz handelte, der sich als mehr oder minder eng verknüpft mit 
einem erst dieses neue Zivilprozeßrecht beherrschenden Grundgedanken erwies.“ 
2. Während im Zivilprozeß grundsätzlich die Verhandlungs- 
maxime gilt, herrscht für das Verwaltungsstreitverfahren die Unter- 
suchungsmaxime (OVG. 69 S. 449). Der Verwaltungsrichter hat 
daher den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Aus diesem. 
Grunde ist auch die Verfügung der Parteien über den Streitgegen- 
stand durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis beschränkt. 
Über den Vergleich führt das O#. aus: 
„Zunächst könnten Zweifel erhoben werden, ob überhaupt die Vorschriften 
des LVG..für die Schließung von Vergleichen im Verwaltungs- 
streitverfahren Raum geben. Das Gesetz selbst hat Bestimmungen insofern
	        
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