§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 147
nicht getroffen. Die Zulässigkeit des Vergleichs ist aber in der Rechtsprechung
anerkannt (vgl. die Abhandlung von Schultzenstein im Pr Verw Bl. Jahr-
gang 24 S. 370 ff.). Eins muß indessen, wie in dieser Abhandlung über-
zeugend dargelegt worden ist, behauptet werden: Es gibt keine Beendigung
des Verwaltungsstreitverfahrens durch Vergleich; der Vergleich hat im Ver-
waltungsstreitverfahren stets bloß sachliche Bedeutung für das zu erlassende
Urteil, kann aber nicht das Urteil entbehrlich machen und noch weniger
ersetzen. Nur dann könnte durch Vergleich ein prozessuales Verfahren, zu
dessen Wesen die Vollstreckbarkeit der ergehenden Entscheidungen notwendig
gehört, beendet werden, wenn der abgeschlossene Vergleich die Grundlage
einer Zwangsvollstreckung zu sein vermöchte. Das ist jedoch nach dem LV.
nicht der Fall; denn der § 60 daselbst kennt eine Vollstreckung nur bei Ent-
scheidungen (Urteilen) und Beschlüssen der Behörde. Ein Vergleich bleibt
daher, verschieden von den Vergleichen im Zivilprozeßverfahren, deren Voll-
streckbarkeit ausdrücklich vom Gesetz anerkannt worden ist (vgl. § 794 Nr. 1
und 2 3P0.), ein Parteiakt, der keine den Rechtsstreit beendende Wirkung
hat und sonstige Wirkung erst durch das Urteil erlangen kann. Diesem Rechts-
zustand entsprach es, wenn in den schwebenden Streitsachen das Verwaltungs-
streitverfahren vom Bezirksausschusse wieder ausgenommen worden ist. Das
mußte geschehen, wenn nicht von Amts wegen, so doch jedenfalls, sobald auch
nur eine Partei hierauf antrug.“ (OVG. 54 S. 89/90).
Und über das Anerkenntnis:
„Während im Zivilprozesse grundsätzlich die Verhandlungsmaxime Gel-
tung hat, wird der Verwaltungsprozeß von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht (Schultzenstein, Die Untersuchungs= und die Verhandlungs-
maxime in Vergleichung nach den einzelnen Prozeßarten, S. 37 ff.). Deshalb
haben in ihm die Parteien keine freie Verfügung über den Prozeßgegenstand,
weder allgemein noch auch nur dann, wenn der Rechtsstreit lediglich die Zah-
lung von Geld zum Gegenstand hat. Wie für den Vergleich anerkannt ist
(OVG. 54 S. 87), so hat auch das dem Vergleiche verwandte Anerkennt-
nis eines Anspruchs eine ganz andere, weit geringere Wirksamkeit als im
Zivilprozesse nach dem §307 ZPO. Es kann stets nur eine Unterlage für
die vom Verwaltungsrichter gemäß den Rechten und Pflichten, die er nach
der Untersuchungsmaxime hat, zu treffende sachliche Entscheidung bilden.
Dies gilt, obgleich nach den Regulativen zur Ordnung des Geschäftsganges
und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen und bei den Kreisausschüssen
vom 28. Februar 1884, § 12b, durch Aufnahme in das Protokoll über die
mündliche Verhandlung festzustellen sind: Anerkenntnisse, durch welche der
geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird, und nach dem
Kostentarife vom 27. Juli 1884 Nr. II die Pauschquanten auf die Hälfte er-
mäßigt werden, wenn die Entscheidung auf Anerkenntnis erfolgt; denn damit
hat dem Anerkenntnis eine Wirkung, die ihm nach dem Gesetze nicht zukommt,
nicht beigelegt werden sollen und ist ihm nicht beigelegt worden, namentlich
nicht die, daß es dem Verwaltungsrichter die ihm nach dem Gesetze ob-
liegende sachliche Entscheidung ganz oder teilweise entzieht.“ (OVG. 69
S. 449/450).
Nur soweit es sich um reine Vermögensrechte handelt, wozu auch
öffentliche Abgaben gehören, wird eine Verfügungsbefugnis der Par-
teien anzuerkennen sein. Die privatrechtliche Natur eines derartigen
Vergleiches wird in solchen Fällen dadurch nicht beeinträchtigt, daß
er bestimmt ist, einen Verwaltungsstreit zu erledigen (RG3Z. 77
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