Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

148 Allgemeiner Teil. 
S. 301). In der Praxis spielen Vergleiche über öffentliche Abgaben 
eine gewisse Rolle; meist liegt in solchen Fällen nur ein Erlaßvertrag 
seitens der forderungsberechtigten Behörde vor (vgl. Bucerius im 
Pr Verw l. 33 S. 802). 
Wie das OW. in der oben zitierten Entscheidung in Bd. 69 
ausführt, erledigen Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis den Rechts- 
streit im Verwaltungsstreitverfahren nicht. Es muß vielmehr ein Urteil 
ergehen, in welchem die Rechtswirksamkeit der Verfügung zu prüfen 
ist (OVG. 43 S. 21). 
Während ferner im Zivilprozeß das Prinzip der mündlichen 
Verhandlung gilt und der Richter demzufolge gemäß §128 Z3PO. 
nur das in der mündlichen Verhandlung Vorgetragene zu berück- 
sichtigen hat, kennt das LVG. Fälle der Entscheidung ohne mündliche 
Verhandlung (vgl. die Bescheide aus §64, der Entscheidung aus § 67 
bei Nichterscheinen der Parteien und aus § 80 bei Verzicht auf münd- 
liche Verhandlung). Ferner kann auch der Akteninhalt berücksichtigt 
werden (OV. 41 S. 222). 
3. Da die Bestimmungen des LG. über sachliche und örtliche 
Zuständigkeit zwingenden Rechtes sind, ist eine Prorogation im Ver- 
waltungsstreitverfahren ausgeschlossen. 
4. Partei-, Prozeßfähigkeit und Aktivlegitimation sind auch im 
Verwaltungsprozeß von Amts wegen zu prüfen. 
5. Die Vorschriften der ZPO. über einfache und notwendige 
Streitgenossenschaft werden im Verwaltungsprozeß entsprechend 
angewandt. (Vgl. OVG. 24 S. 150, 27 S. 188). Dagegen finden 
die Vorschriften über Streitverkündung und Nebeninterven— 
tion keine Anwendung; sie werden durch die Bestimmungen des 
LVG. über die Beiladung ersetzt (§70 LVG.) (O. 11 S. 141). 
6. Zustellungen erfolgen seitens des OVG., der Bezirks= und 
Kreisausschüsse bzw. Stadtausschüsse gemäß dem Regulativ vom 
22. Februar 1892 (MBl. d. i. V. S. 133) für den Geschäftsgang bei 
dem OV., §17 der beiden Regulativs v. 28. Februar 1884 (MBl. d. 
i. V. S. 37 und 41) zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver- 
fahrens bei den Bezirksausschüssen bzw. Kreis= und Stadtausschüssen. 
Die Zustellungen erfolgen entweder durch die Post — als Regelfall — 
oder durch besonders damit beauftragte Beamte. Für die Ausführung 
der Zustellungen gelten die §8 180 bis 186 3PO. Über die Zustellung 
ist eine Urkunde aufzunehmen. 88 199 bis 201 3PO. sind anwendbar 1). 
1) Für die Züustellung polizeilicher Strafverfügungen gilt die Anw. 
der Minister des Innern und der Justiz v. 8. Juni 1883 (IJImM B. S. 223) §10; für 
Zustellungen im Verwaltungszwangsverfahren gelten die 88 9—16 der V. 
v. 15. Februar 1899 und Art. 28/29 der Ausf-Anw. v. 28 No enlber 199.)0. Nach 
Art. 43 und 45 gelten letztere Vorschriften auch für die Zustellungen der Bekannt-
	        
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