§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 151
Weiter hat der Kläger gerügt, es mangele der Vorentscheidung auch an
Gründen. Das ist nicht richtig, vielmehr sind Gründe vorhanden. Über
deren notwendigen Inhalt und Umfang bestehen ebenfalls keine besonderen
Vorschriften. Es genügt daher, wie der Gerichtshof schon früher angenommen
hat (vgl. Urt. vom 26. Januar 1910, Pr VerwBl. Jahrg. 32 S. 41), wenn in
einem Urteil auf die Gründe eines anderen zwischen denselben Parteien er-
gangenen Erkenntnisses Bezug genommen worden ist. Dasselbe ist auch für
eine Entscheidung anzuerkennen, in welcher auf die Gründe eines unter
anderen Parteien ergangenen, den streitenden Parteien nicht bloß seinem Vor-
handensein, sondern auch seinem vollständigen Inhalte nach bekannten Urteils
Bezug genommen wird ..“ (OV. 69 S. 440/1).
Die Berichtigung des Urteilstatbestandes ist unzulässig,
wie auch die besondere Vorschrift des § 314 der ZPO. dem Verwal-
tungsstreitverfahren fremd ist, wonach der Tatbestand des Urteils
rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens einen Beweis liefert,
der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann:
„Die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren ergeht nicht,
wie im Zivilprozesse, lediglich auf Grund des mündlichen Parteivor-
bringens, sondern im wesentlichen auf Grund der schriftlichen Ver-
handlungen (vgl. § 68 des LVG.). Mündliche Erklärungen der Par-
teien bedürfen, soweit sie wesentlich sind, der Feststellung durch das
Terminsprotokoll (vgl. § 12 des Regulativs für die Kreisausschüsse
und des Regulativs für die Bezirksausschüsse vom 28. Februar 1884).
Sind sie ohne diese Feststellung oder trotz unterlassener Genehmigung
der Fassung des Protokolls durch die Parteien in das Urteil aufge-
nommen worden, so kann dieser Teil des Tatbestandes in der höheren
Instanz nur dann als unstreitig angesehen werden, wenn ihm dort
von keiner Partei widersprochen worden ist.“ (OVG. 41 S. 229).
Dagegen ist eine Berichtigung des Urteilstenors zulässig:
„Schreibfehler, Rechnungsfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten,
welche in einem gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Urteile, selbst in
einem bereits rechtskräftig gewordenen, vorkommen, sind nach § 310 der ZPO.
.. jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen, ohne daß
dagegen ein Rechtsmittel stattfindet.“
Und ferner:
„Eine Berichtigung von Urteilen ist zwar im Verwaltungsstreitverfahren
an sich zulässig, aber jedenfalls nicht über den beschränkten Umfang hinaus, der
nach § 319 der ZPO. für zivilprozessuale Urteile gilt. Nach dieser Vorschrift
und gemäß dem Grundsatze, daß der Richter an das von ihm erlassene Urteil
gebunden ist, es nicht mehr ändern darf, daß die Berichtigung ohne Zeitbe-
schränkung und ohne formelles Verfahren zulässig ist und auch von Richtern
ausgesprochen werden darf, die mit der Sache gar nicht befaßt waren, sind
Berichtigungen nur statthaft, wenn es sich um eine Unrichtigkeit nicht im
Willen des Gerichts, sondern bloß im Ausdrucke des Willens handelt,
wenn ferner dies und zugleich der richtige Ausdruck des Willens aus dem
Urteile selbst, der Urteilsformel und der Begründung der Entscheidung,
sich ohne weiteres sowie klar und mit Gewißheit ergibt.“ (OVG. 55 S. 499).