Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 151 
Weiter hat der Kläger gerügt, es mangele der Vorentscheidung auch an 
Gründen. Das ist nicht richtig, vielmehr sind Gründe vorhanden. Über 
deren notwendigen Inhalt und Umfang bestehen ebenfalls keine besonderen 
Vorschriften. Es genügt daher, wie der Gerichtshof schon früher angenommen 
hat (vgl. Urt. vom 26. Januar 1910, Pr VerwBl. Jahrg. 32 S. 41), wenn in 
einem Urteil auf die Gründe eines anderen zwischen denselben Parteien er- 
gangenen Erkenntnisses Bezug genommen worden ist. Dasselbe ist auch für 
eine Entscheidung anzuerkennen, in welcher auf die Gründe eines unter 
anderen Parteien ergangenen, den streitenden Parteien nicht bloß seinem Vor- 
handensein, sondern auch seinem vollständigen Inhalte nach bekannten Urteils 
Bezug genommen wird ..“ (OV. 69 S. 440/1). 
Die Berichtigung des Urteilstatbestandes ist unzulässig, 
wie auch die besondere Vorschrift des § 314 der ZPO. dem Verwal- 
tungsstreitverfahren fremd ist, wonach der Tatbestand des Urteils 
rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens einen Beweis liefert, 
der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann: 
„Die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren ergeht nicht, 
wie im Zivilprozesse, lediglich auf Grund des mündlichen Parteivor- 
bringens, sondern im wesentlichen auf Grund der schriftlichen Ver- 
handlungen (vgl. § 68 des LVG.). Mündliche Erklärungen der Par- 
teien bedürfen, soweit sie wesentlich sind, der Feststellung durch das 
Terminsprotokoll (vgl. § 12 des Regulativs für die Kreisausschüsse 
und des Regulativs für die Bezirksausschüsse vom 28. Februar 1884). 
Sind sie ohne diese Feststellung oder trotz unterlassener Genehmigung 
der Fassung des Protokolls durch die Parteien in das Urteil aufge- 
nommen worden, so kann dieser Teil des Tatbestandes in der höheren 
Instanz nur dann als unstreitig angesehen werden, wenn ihm dort 
von keiner Partei widersprochen worden ist.“ (OVG. 41 S. 229). 
Dagegen ist eine Berichtigung des Urteilstenors zulässig: 
„Schreibfehler, Rechnungsfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten, 
welche in einem gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Urteile, selbst in 
einem bereits rechtskräftig gewordenen, vorkommen, sind nach § 310 der ZPO. 
.. jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen, ohne daß 
dagegen ein Rechtsmittel stattfindet.“ 
Und ferner: 
„Eine Berichtigung von Urteilen ist zwar im Verwaltungsstreitverfahren 
an sich zulässig, aber jedenfalls nicht über den beschränkten Umfang hinaus, der 
nach § 319 der ZPO. für zivilprozessuale Urteile gilt. Nach dieser Vorschrift 
und gemäß dem Grundsatze, daß der Richter an das von ihm erlassene Urteil 
gebunden ist, es nicht mehr ändern darf, daß die Berichtigung ohne Zeitbe- 
schränkung und ohne formelles Verfahren zulässig ist und auch von Richtern 
ausgesprochen werden darf, die mit der Sache gar nicht befaßt waren, sind 
Berichtigungen nur statthaft, wenn es sich um eine Unrichtigkeit nicht im 
Willen des Gerichts, sondern bloß im Ausdrucke des Willens handelt, 
wenn ferner dies und zugleich der richtige Ausdruck des Willens aus dem 
Urteile selbst, der Urteilsformel und der Begründung der Entscheidung, 
sich ohne weiteres sowie klar und mit Gewißheit ergibt.“ (OVG. 55 S. 499).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.