8 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 153
Sofern die Klage an eine Frist gebunden ist, gilt §52 LV.
Innerhalb der Klagefrist, — welche von der Zustellung der mit
der Klage angefochtenen Entscheidung (Verfügung, Beschluß) ab läuft
— muß die Klage bei dem zuständigen Gerichte eingereicht werden.
Wird jedoch die zuständige Behörde erst von einem Verwaltungsgericht
höherer Instanz bestimmt, so genügt die Einreichung bei einer Amts-
stelle, die berufen ist, den fraglichen Akt zu vollziehen oder zu bean-
tragen, also beim Verwaltungsgericht höherer Instanz oder bei einem
der Verwaltungsgerichte unterer Instanz, die z. B. als forum rei
sitae in Betracht kommen und als solches die amtliche Pflicht haben,
gegebenenfalls „die Regelung der Zuständigkeit durch die höhere In-
stanz zu betreiben“ (OVG. 27 S. 198). Zur Wahrung der Klagefrist
genügt der Einwurf der Klageschrift in einen Briefkasten der Behörde.
Vgl. hierzu OVG. 33 S. 455 und Entscheidung in Staatssteuersachen
Bd. 5 S. 182):
„ Ferner hat er (d. h. der Gerichtshof) in einer Staatseinkommen-
steuer= und Ergänzungssteuer-Sache ausgeführt: Das Aushängen eines
Briefkastens seitens einer Behörde bedeute, daß die Behörde die einge-
legten Zuschriften als ebenso in ihren Gewahrsam gelangt ansehen wolle,
wie wenn sie einem Beamten im Büro übergeben worden wären. Hieraus
folge, daß es zur Wahrung einer Frist genüge, wenn der betreffende Brief bis
zum Ablauf des letzten Tages der Frist, also vor 12 Uhr nachts, in den
Briefkasten gelegt sei. Wenn sich auf oder bei dem Briefkasten angegeben finde,
zu welchen Stunden er geleert werde, so sei hierin eine vom Publikum zu beach-
tende Beschränkung der Benutzung in dem Sinne, daß die Benutzung für den
Rest des Tages ausgeschlossen Fein solle, nicht enthalten. Diese Wirkung
könnte nur erzielt werden, wenn der Briefkasten tatsächlich für die Benutzung
unzugänglich gemacht würde. Einerlei, ob das Büro geöffnet gewesen oder
nicht, und ob die Bürostunden schon abgelaufen gewesen oder nicht, bis zum
Ablaufe des Tages habe die Benutzung des Briefkastens offen gestanden.“1)
—
1) Das RG. in Zivils. Bd. 76 S. 127 ff. steht dagegen auf dem Standpunkte,
daß im Zivilprozeß die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels durch Einwurf
der Rechtsmittelschrift in einen am Geschäftslokal des Gerichts angebrachten und
für die beim Gericht einzureichenden Schriftstücke bestimmten Briefkasten nicht gewahrt
wird. Es führt a. a. O. S. 128/29 aus:
„Die Einlegung eines Schriftstückes in einen für amtliche Briefschaften usw.
eines Gerichts bestimmten, an oder im Gerichtsgebäude oder in der Nähe befindlichen
Briefkasten bildet nicht den Rechtsakt der Einreichung beim Gerichtsschreiber nach
§ 207 Abs. 2 ZPO. Solche Briefkasten dienen zwar zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs
nicht nur im Interesse der beteiligten Parteien und Parteivertreter, sondern auch der
Gerichte, insbesondere auch der Gerichtsschreibereien, und die Parteien und Anwälte
können im allgemeinen darauf rechnen, daß die eingelegten Briefe und Schriftstück
unmittelbar nach den festgesetzten und auf den Kästen vermerkten Leerungszeiten
in die Hände derjenigen Stelle, insbesondere derjenigen Gerichtsschreiberei gelangen,
für die sie bestimmt sind. Allein aus diesem tatsächlichen Verhältnis kann nicht
hergeleitet werden, daß schon die Einlegung prozeßrechtlich als die Einrichtung
bei der betreffenden Gerichtsstelle zu erachten ist. Zu der letzteren gehört, daß
das einzureichende Schriftstück in den Besitz des betreffenden zuständigen Gerichts-
schreiberbeamten gelangt, und die Zeit, wo dies geschieht, ist maßgebend für die
Frage der Wahrung der Notfrist, die durch die Einreichung bedingt ist. Von diesem