154 Allgemeiner Teil.
Mit der Klage ist eine Abschrift derselben sowie eine Abschrift
der Anlagen für den Beklagten einzureichen (§ 66 Abs. 1 LVG.).
Die Klageschrift muß von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten
unterschrieben sein (OVG. im Pr Verw Bl. 25 S. 197). Es ge-
nügt jedoch, wenn nicht die Urschrift, wohl aber die Abschrift der
Klage unterschrieben ist (OVG. 45 S. 85). Als Beweismittel in bezug
genommene Urkunden sind im Original oder in Abschrift bei-
zufügen. Über ev. Offenlegung der Anlagen im Geschäftslokal des
Gerichtes vgl. § 66 Abs. 2 LV.
Die Klageschrift muß enthalten:
a) einen bestimmten Antrag,
b) die Person des Beklagten und des Klägers,
c) den Gegenstand des Anspruches,
d) die den Antrag begründenden Tatsachen.
Über die Bedeutung dieser Erfordernisse überhaupt führt das
OVG. im Pr VerwBl. 16 S. 88 aus:
„Die Vorschrift des § 63 des LVG., welcher die Erfordernisse der Klage
aufstellt, kann nicht die Bedeutung haben, daß die eingereichte Klageschrift jedes
einzelne jener Erfordernisse in besonders hervorgehobener Formulierung zum
Ausdruck bringt, so daß andernfalls die Klage zurückgewiesen werden müßte.
Schon aus der Bedeutung der Bestimmung des 8§ 71 Abs. 2 und 3 des LVG.
geht hervor, daß eine so beschränkte Auffassung des § 63 cit. nicht zulässig ist
(vgl Entsch. des OVG. Bd. 7 S. 283, Bd. 9 S. 84). Nach der stets festge-
haltenen Ansicht des Gerichtshofes genügt eine Klage den Anforderungen des
§ 63 cit. dann, wenn aus ihrem Inhalt in Verbindung mit den Vorgängen —
also hier u. a. mit den beiden Einsprüchen — mit genügender Klarheit zu
erkennen ist, worin die Absicht und das Ziel der Klage besteht, gegen wen
Kläger seinen Anspruch richten will und welche Tatsachen er seinen Ansprüchen
zugrunde legt.
Ein formeller Klageantrag ist dann nicht erforderlich,
wenn Zweck und Ziel unzweideutig aus der Klage zu erkennen sind
und ein bestimmter Antrag später nachgeholt wird, welcher die bis-
herigen Angaben ergänzt (OVG. im PrVerw l. 15 S. 593).
Zeitpunkte an ist auch die Frist von zwei Wochen zu berechnen, binnen der die Zu-
stellung unter Vermittlung des Gerichtsschreibers erfolgen muß, damit sie die gesetzliche
Wirkung hat, daß die Zustellung als bereits mit der Einreichung geschehen gilt.
Die Partei, die sich zur Übermittlung des Schriftsatzes, zum Zwecke der Einlegung
eines Rechtsmittels, an die Gerichtsschreiberei des für das Gericht eingerichteten
Briefkastens bedient, tut dies auf ihre Gefahr. Auch in denjenigen Fällen, in welchen
der vor Ablauf der Frist in den Briefkasten gelegte Schriftsatz verspätet in die
Hände des zuständigen Beamten gelangt, obschon nach dem ordnungsmäßigen Geschäfts-
gang angenommen werden konnte, daß dies rechtzeitig erfolgen würde, kann die Frist
nicht als gewahrt erachtet werden. Vielmehr wird in solchen Fällen regelmäßig die
Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sein und auf
diese Weise geholfen werden müssen. Aber auch an dieser Voraussetzung fehlt es
im vorliegenden Falle, da die Einlegung erst abends zwischen 7 und 8 Uhr, also zu
einer Zeit geschah, wo eine Leerung an dem Tage des Einwurfs nach dem Geschäftsgang
und dem Vermerk auf dem Kasten nicht mehr erwartet werden konnte.“