Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 159 
esse nicht. Nur letzteres liegt z. B. für den Gemeindevorstand hin- 
sichtlich der Frage vor, ob eine Wahl zur Gemeindevertretung rechts- 
gültig ist oder nicht, da derselbe nach §11 Zust.-Gesetzes Beschlüsse 
der Gemeindevertretung durch Klage anfechten kann (OVG. im 
Pr VerwBl. 24 S. 321). 
Unzulässig ist die Beiladung der Ortspolizeibehörde, deren 
Verfügung Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist, bei 
welchem der Oberpräsident Beklagter ist: 
„Wenn der erste Satz des die Beiladung betreffenden § 70 des LVG. für 
den Kreis von Personen, Behörden usw., welche beigeladen werden können, 
keine weitere Beschränkung zieht, als die sich aus der Natur der Sache er- 
gebende, daß der Beigeladene ebenso wie Kläger und Beklagte die Parteifähig- 
keit im Verwaltungsstreitverfahren besitzen muß, so ist doch für den vor- 
liegenden Fall eine Beschränkung aus dem zweiten Satze des § 70 a. a. O. zu 
entnehmen. Dieser lautet: „Die Entscheidung ist in diesem Falle (d. i. im Falle 
der Beiladung) auch den Beigeladenen gegenüber gültig.“ Wird daraus, wie 
es für die Auslegung des Gesetzes nötig ist, ein Schluß auf den Zweck und die 
Bedeutung der Beiladung gezogen, so ergibt sich, daß die Ortspolizeibehörde, 
deren polizeiliche Verfügung den Anlaß zur Einleitung des Verwaltungsstreit- 
verfahrens gegen den Oberpräsidenten als Beklagten gegeben hat, in dem Ver- 
fahren zur Wahrnehmung des eigenen Interesses an der Aufrechterhaltung ihrer 
Verfügung nicht beigeladen werden kann. Denn es fehlt an der Voraussetzung, 
daß die zu erlassende Entscheidung der Ortspolizeibehörde gegenüber ohne 
die Beiladung keine Gültigkeit haben würde. Im Gegenteil: Die Wirkung 
der verwaltungsrichterlichen Entscheidung trifft in der Regel ohne weiteres 
und noch unmittelbarer als den Beklagten die Ortspolizeibehörde mit, indem 
bei Abweisung der Klage die Verfügung, soweit sie durch den angefochtenen 
Bescheid gedeckt wird, in Kraft bleibt, bei Aufhebung des Bescheids aber die 
Verfügung mit dem letzteren zu Falle kommt. 
Auch mit der Einheitlichkeit der Organisation der in über= und unter- 
geordnete Behörden gegliederten Polizeiverwaltung, welche in dem die 
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen behandelnden 4. Titel des LVG., 
insbesondere dem § 127 das., ebenso wie in anderen Gesetzen einen deutlichen 
Ausdruck gefunden hat, würde es schwer vereinbar sein, wenn auf Grund des 
§8 70 a. a. O. die Beiladung der Ortspolizeibehörde in einem Falle der vor- 
liegenden Art stattfinden könnte. Diese Erwägung unterstützt das Ergebnis, 
daß der gestellte Beiladungsantrag unzulässig ist“ (OVG. 55 S. 491/92). 
Da die Beiladung in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist, 
kann sie auch nachträglich wieder rückgängig gemacht werden, was 
auch stillschweigend dadurch erfolgen kann, daß die fernere Zu- 
ziehung des Beigeladenen unterbleibt (OG. 52 S. 447). 
Die Beiladung ist in 1. und 2., nicht aber in der Revisionsinstanz 
zulässig (vugl. §8 70, 95 LVG.). 
Der Beigeladene hat dieselben Rechte wie die Parteien, jedoch 
vertritt er die etwa säumige Partei nicht. Er ist nur Nebenpartei, 
nicht Partei, und kann daher auch nicht — abgesehen von den ihn 
betressenden Kosten — verurteilt werden:
	        
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