Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

162 Allgemeiner Teil. 
lich an eine schriftliche Vollmacht gedacht wäre, so hätte sich dies leicht 
durch ein entsprechendes Wort oder eine entsprechende Wendung klarstellen 
lassen. Daraus aber, daß dies nicht geschehen ist, ist zu entnehmen, daß der 
Gesetzgeber von den allgemeinen Vorschriften über Bevollmächtigung nicht hat 
abweichen wollen. Diese allgemeine Vorschrift findet sich jetzt in 8 167 BGB., 
wonach mündliche Vollmacht ausreichend ist. 
Nun fordert allerdings die Zivilprozeßordnung in § 80 schriftliche Voll- 
macht, aber diese von der allgemeinen Regel abweichende Vorschrift für das 
bürgerliche Streitverfahren ist nicht ohne weiteres auf das Verwaltungs- 
streitverfahren zu übertragen. Einmal weichen beide Vorschriften wesentlich 
voneinander ab und beruhen auf ganz verschiedenen Grundsätzen, sodann ist 
im bürgerlichen Streitverfahren der Ausweis durch eine Vollmacht, wenig- 
stens im Anwaltsprozesse (ZPO. 8§ 88), nicht dem Gerichte, sondern der 
Partei gegenüber zu führen. Das Gericht hat die Bevollmächtigung nicht von 
Amts wegen zu prüfen; sondern nur die Partei hat das Recht, den Nachweis 
der Bevollmächtigung zu verlangen. Im Verwaltungsstreitverfahren ist aber 
die Bevollmächtigung dem Gerichte gegenüber nachzuweisen. Dieses hat von 
Amts wegen zu prüfen, ob eine Vollmacht wirksam erteilt ist, und es muß 
beim Mangel von besonderen Vorschriften und bei der offenbar bewußten und 
ewollten Abweichung der Wortfassung im Landesverwaltungsgesetz auf § 167 
GB. zurückgreifen. Danach ist eine mündliche Vollmacht genügend “ 
In dem dem O. zugrunde liegenden Falle war eine Frau G. 
Partei; sie hatte mündlich einen Rechtsanwalt ermächtigt und ebenso 
ihren Ehemann mündlich ermächtigt, seinerseits die Vollmacht auf 
den Rechtsanwalt zu unterschreiben. Im allgemeinen wird jedoch 
die Vollmacht nur durch Vorlegung einer schriftlichen Urkunde nach- 
gewiesen werden können. Fehlt der Nachweis der Vollmacht, so kann 
unter analoger Anwendung des § 89 ZPO. der Bevollmächtigte unter 
Fristbestimmung einstweilen zugelassen werden. 
b) Über die Grenzen der Aufklärungspflicht des Richters 
führt das OVG. im Pr Verwl. 6 S. 231 aus: 
„An sich ist es Sache der klagenden Partei, alles dasjenige, was zur 
Rechtfertigung des erhobenen Anspruches in tatsächlicher Beziehung gehört, 
dem Richter zu unterbreiten; im gegenwärtigen Falle war überdies der 
Vorderrichter gänzlich außerstande, das Material zur Beurteilung der Frage, 
ob der Bergbau der Gesellschaft im Vergleich mit anderen ähnlichen Gewerbe- 
betrieben nach seinem Umfange richtig eingeschätzt sei, ohne nähere Angaben 
seitens der Klägerin zu beschaffen.“ 
Und ferner O. im Pr VerwBl. 14 S. 174: 
Gesetzt selbst, es ließe sich überhaupt noch die Nichterfüllung 
der hier * h. in §71 Abs. 3 LVG.) dem Vorsitzenden gestellten Aufgaben 
unter besonderen Umständen als R. visionsgrund verwerten, ob vohl schon die 
Natur des Gegenstandes ein Rechnen mit festen, überall gleichmäßig anwend- 
baren Regeln der Handhabung des Gesetzes nahezu unmöglich macht, so liegt 
es doch jedenfalls weit außerhalb der Grenzen jener Aufgaben überhaupt, die 
Basis, auf welcher der vorgetragene Anspruch von der Partei selbst aufgebaut 
ist, völlig zu verschieben, gewissermaßen in der Stellung eines Vormundes der 
Partei den Ersatz eines fundamental schiefen Anspruches durch einen ander- 
weit zu begründenden neuen herbeizuführen .“
	        
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