Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 163 
c) über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu 
führen, zu welchem Zwecke ein vereidigter Protokollführer herbeizu- 
ziehen ist. Das Protokoll muß die wesentlichen Hergänge der Ver- 
handlung enthalten und vom Vorsitzenden und Protokollführer unter- 
zeichnet werden (§ 75). Nähere Bestimmungen über das Protofkoll ent- 
halten die Regulative vom 28. Februar 1884. Über den Zweck des 
Protokolls führt das OVG. 13 S. 359 aus: „Dasselbe ist nicht dazu 
bestimmt, aus den Akten sonst schon erhellende Tatsachen und Er- 
klärungen zu wiederholen, soll vielmehr nur das beurkunden, was 
sich als ein „wesentlicher Hergang“ darstellt (§ 75 LVG.) und in § 12 
des Regulatids. vom 28. Februar 1884 des näheren an- 
gegeben ist. 
d) Über die Klageänderung pgl. §14 IV 8. 
e) liber den Ausschluß der Offentlichkeit und die Sit- 
zungspolizei vgl. §72 LVG., über die Zurückweisung von Rechts- 
konsulenten vgl. § 73. 
t) Eine Eigentümlichkeit des Verwaltungsstreitverfahrens ist die 
Bestellung eines Kommissars zur Vertretung der Behörde im 
öffentlichen Interesse. Wenn nämlich einer öffentlichen Be- 
hörde als Partei die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses obliegt, 
so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident für die münd- 
liche Verhandlung vor dem Bezirksausschuß, und der Ressort- 
minister für die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwal- 
tungsgericht einen Kommissar zur Vertretung der Behörde be- 
stellen (8§74 Abs. 1). 
In geeigneten Fällen kann der Regierungspräsident bzw. der 
Ressortminister auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen 
Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die 
mündliche Verhandlung bestellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des 
Endurteils mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören, zur 
Einlegung von Rechtsmitteln aber nicht befugt (8 74 Abs. 2). 
Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses bzw. des Bezirks- 
ausschusses und der Ressortminister hat behufs der ordentlichen Wahr- 
nehmung des Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das 
Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des 
Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet (8§74 Absl. 3). 
7. Die Beweislast. 
a) Das LVG. kennt keine Bestimmungen über die Beweislast, 
nur solche über die Beweisaufnahme (88 76—798). 
Der Untersuchungsmaxime gegenüber sind Regeln über die Be- 
weislast an sich überhaupt unzulässig. Gleichwohl wird die Beweis- 
last auch im Verwaltungsstreitverfahren in gewissen Grenzen aner- 
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