Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 169 
auch ist eine Beeidigung der Zeugen wenigstens dann nicht notwendig, 
wenn beide Parteien in Person oder durch Bevollmächtigte vertreten 
waren und deren Beeidigung nicht verlangt haben (OVG. im Pr VerwBl. 
15 S. 94). 
Andererseits müssen die Parteien zur Zeugenvernehmung ge- 
laden werden (OVG. im Pr Verwl. 6 S. 125). 
Nach Ansicht des OVG. können Mitglieder der als Prozeßpartei 
auftretenden Behörden als Zeugen vernommen werden (OG. im 
Pr Verwl. 12 S. 348). Was die Verpflichtung betrifft, sich als Zeuge 
vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams 
zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der ZPO. zur 
Anwendung, jedoch beträgt das Maximum der Geldstrafe 150 Mark 
(§ 78)0. Über die Beschwerde vgl. 8 78 Abs. 2 LVG. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, gelten gleichfalls die Bestimmungen der 3P. 
(§78). Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Be- 
stimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Gericht. Die Ablehnung 
der Sachverständigen ist unter entsprechender Anwendung des § 406 
ZPO. zulässig. Das Gericht kann auch das von einer Partei aus 
eigenem Antriebe eingereichte Gutachten eines Sachverständigen be- 
nutzen, nachdem es der Gegenpartei mitgeteilt und ihr dadurch Ge- 
legenheit zur Außerung gegeben ist (OVG. im Pr Verw Bl. 22 S. 502). 
Das Verwaltungsgericht kann nach seinem Ermessen auch nur eine 
schriftliche Begutachtung durch Sachverständige anordnen, ohne daß 
eine mündliche Vernehmung derselben stattfindet; auch die Beeidigung 
des Sachverständigen kann unterbleiben (OVG. 8 S. 179). Eine Zu- 
ziehung der Parteien durch den Sachverständigen bei dessen Maß- 
nahmen zur Vorbereitung seines Gutachtens ist zweckmäßig, aber 
nicht geboten (OVG. im Pr VerwBl. 23 S. 534). 
Auskünfte können sowohl von Behörden wie von Privatpersonen 
eingezogen werden, insbesondere von der Partei selbst (OG. im 
Pr Verw l. 12 S. 40). 
Die Resultate der Beweisaufnahme müssen den Parteien mit- 
geteilt werden und zwar spätestens im Verhandlungstermin, damit 
sie in der Lage sind, über den Wert oder Unwert der Ermittelungen 
Erklärungen abzugeben und etwaigen Schlüssen, die daraus gezogen 
werden können, entgegen zu treten. Daher muß auch den Parteien 
mitgeteilt werden, daß im Termin Akten usw. vorgelegt werden 
sollen: 
„Die Parteien waren in der mündlichen Verhandlung, in welcher der 
Vorderrichter die vorbezeichneten Landdrosteiakten, deren Inhalt er zu un- 
gunsten der Klägerin verwertet, vorgelegt hat, nicht anwesend und ebensowenig 
etwa vorher davon benachrichtigt worden, daß die Vorlegung erfolgen solle. 
Die Klägerin insbesondere befand sich daher nicht in der Lage, über den Akten-
	        
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