§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 169
auch ist eine Beeidigung der Zeugen wenigstens dann nicht notwendig,
wenn beide Parteien in Person oder durch Bevollmächtigte vertreten
waren und deren Beeidigung nicht verlangt haben (OVG. im Pr VerwBl.
15 S. 94).
Andererseits müssen die Parteien zur Zeugenvernehmung ge-
laden werden (OVG. im Pr Verwl. 6 S. 125).
Nach Ansicht des OVG. können Mitglieder der als Prozeßpartei
auftretenden Behörden als Zeugen vernommen werden (OG. im
Pr Verwl. 12 S. 348). Was die Verpflichtung betrifft, sich als Zeuge
vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams
zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der ZPO. zur
Anwendung, jedoch beträgt das Maximum der Geldstrafe 150 Mark
(§ 78)0. Über die Beschwerde vgl. 8 78 Abs. 2 LVG.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, gelten gleichfalls die Bestimmungen der 3P.
(§78). Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Be-
stimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Gericht. Die Ablehnung
der Sachverständigen ist unter entsprechender Anwendung des § 406
ZPO. zulässig. Das Gericht kann auch das von einer Partei aus
eigenem Antriebe eingereichte Gutachten eines Sachverständigen be-
nutzen, nachdem es der Gegenpartei mitgeteilt und ihr dadurch Ge-
legenheit zur Außerung gegeben ist (OVG. im Pr Verw Bl. 22 S. 502).
Das Verwaltungsgericht kann nach seinem Ermessen auch nur eine
schriftliche Begutachtung durch Sachverständige anordnen, ohne daß
eine mündliche Vernehmung derselben stattfindet; auch die Beeidigung
des Sachverständigen kann unterbleiben (OVG. 8 S. 179). Eine Zu-
ziehung der Parteien durch den Sachverständigen bei dessen Maß-
nahmen zur Vorbereitung seines Gutachtens ist zweckmäßig, aber
nicht geboten (OVG. im Pr VerwBl. 23 S. 534).
Auskünfte können sowohl von Behörden wie von Privatpersonen
eingezogen werden, insbesondere von der Partei selbst (OG. im
Pr Verw l. 12 S. 40).
Die Resultate der Beweisaufnahme müssen den Parteien mit-
geteilt werden und zwar spätestens im Verhandlungstermin, damit
sie in der Lage sind, über den Wert oder Unwert der Ermittelungen
Erklärungen abzugeben und etwaigen Schlüssen, die daraus gezogen
werden können, entgegen zu treten. Daher muß auch den Parteien
mitgeteilt werden, daß im Termin Akten usw. vorgelegt werden
sollen:
„Die Parteien waren in der mündlichen Verhandlung, in welcher der
Vorderrichter die vorbezeichneten Landdrosteiakten, deren Inhalt er zu un-
gunsten der Klägerin verwertet, vorgelegt hat, nicht anwesend und ebensowenig
etwa vorher davon benachrichtigt worden, daß die Vorlegung erfolgen solle.
Die Klägerin insbesondere befand sich daher nicht in der Lage, über den Akten-