Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

170 Allgemeiner Teil. 
inhalt Erklärungen abzugeben und etwaigen ihr nachteiligen Schlüssen, die aus 
den Akten gezogen werden könnten, entgegenzutreten. Das ergangene Urteil 
hat demgemäß gegen einen fundamentalen, aus dem Verteidigungsrechte 
folgenden Prozeßgrundsatz verstoßen, dagegen nämlich, daß keine Verurteilung 
auf einer Grundlage erfolgen darf, zu deren Anfechtung die Partei überhaupt 
nicht in der Lage gewesen ist; dasselbe unterliegt der Aufhebung, weil das 
Verfahren, auf dem es beruht, an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. 
O. 12 S. 64, 20 S. 191).“ (OVG. 25 S. 103/4). 
9. Urteile. 
Über das Urteil bestimmt 879 für alle Instanzen (vgl. 8§ 92, 95): 
„Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der 
Verhandlungen und Beweise geschöpften überzeugung zu entscheiden. Beim 
Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung 
derselben können die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen für zu- 
gestanden erachtet werden. Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streit- 
verfahren vorgeladenen Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche 
betreffen.“ 
Die Entscheidung kann in allen Instanzen ohne vorgängige An- 
beraumung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn 
beide Teile auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben (88 80, 92, 
95). Die Verkündung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich in öffent- 
licher Gerichtssitzung. Die mit Gründen versehene Entscheidung ist 
in allen Instanzen den Parteien und ev. dem besonderen Kommissar 
(874 Abs. 2) zuzustellen. Erfolgt die Verkündung in nichtöffentlicher 
Sitzung, so genügt die Zustellung (88 81, 92, 95). 
a) Die Urteile sind entweder Endurteile oder Zwischen- 
urteile. Letztere ergehen nach § 91, wenn die Berufung vom Vor- 
sitzenden des Kreis= oder Bezirksausschusses aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses eingelegt ist, über die Vorfrage, ob das öffentliche 
Interesse für beteiligt zu erachten ist, und nach §113 Abs. 4, wenn 
von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit 
erhoben wird (fakultatives Zwischenurteil ). Über andere Fälle vgl. 
Friedrichs, LVG. S. 191 Ziff. 5). Zwischenurteile sind mit den- 
selben Rechtsmitteln wie Endurteile anfechtbar (OVG. 38 S. 194). 
b) Das Urteil darf sich nicht auf Beweismittel stützen, bezüglich 
welcher den Parteien keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern 
(OVG. 27 S. 318). Vgl. auch O## G. 28 S. 82/83: 
„Di: Vorentscheidung ist wesentlich auf Tatsachen gegründet, die über- 
haupt richt von den Parteien geltend gemacht worden waren, die vielmehr 
erst der Vorderrichter von Amts wegen herangezogen hat. Dies durfte aber 
nicht geschehen, ohne daß zuvor den Parteien Gelegenheit zur ÄAußerung über 
1) Falls ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, darf ein Zwischen- 
urteil über den Grund allein nicht ergehen, weil eine dem § 304 3PO. entsprechende 
Bestimmung im LVG. fehlt und gemäß § 79 LV . über den Anspruch endgültig zu 
entscheiden ist (OVG. 14 S. 288).
	        
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