§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 171
die Tatsachen gegeben war. Denn es ist ein fundamentaler, aus dem Vertei-
digungsrechte der Partei folgender Prozeßgrundsatz, daß dieselbe nicht auf
einer Grundlage verurteilt werden darf, zu deren Anfechtung sie überhaupt
nicht in der Lage gewesen ist.“
) Eine Entscheidung ergeht nicht, wenn in Abgabensachen
die Heranziehungsverfügung und der Einspruchsbescheid zurückge-
nommen werden, weil hierbei dem Kläger alles gewährt wird, was
er durch das Verwaltungsstreitverfahren erreichen konnte (OVG. im
Pr Verw Bl. 16 S. 524).
Bei einer Klage auf Aufhebung einer polizeilichen Ver-
fügung ist nach Rücknahme der Verfügung im Laufe des Verwal-
tungsstreitverfahrens die Klage gegenstandslos geworden; beharrt
der Kläger auf seinem Antrage, so ist er durch Urteil zurückzuweisen.
Wohl aber ist der Kläger befugt, feststellen zu lassen, daß die Polizei-
verfügung zur Zeit ihres Erlasses ungerechtfertigt war. Dies
muß der Kläger, wenn er einen Schadenersatzanspruch in Gemäßheit
des Gesetzes vom 1. August 1909 geltend machen will, weil nach § 6
des Gesetzes vom 11. Mai 1842 Veraussetzung des Schadenersatzan-
spruches die Aufhebung der gesetzwidrigen oder unzulässigen Poli-
zeiverfügung ist.
Vgl. hierzu einerseits OVG. im Pr Verwl. 25 S. 645 (und
aufrechterhalten vom O. 58 S. 326):
„Die Klage ist allein gegen die von der Beklagten im Laufe des Ver-
waltungsstreitverfahrens zurückgenommene Verfügung vom 3. Juni 1902 ge-
richtet. Da der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Gerichtshofe erklärt hat, daß er eine Entscheidung darüber, ob die gedachte
Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt gewesen sei (§6 des Ges. über
die Zulässigkeit des Rechtsweges usw. vom 11. Mai 1842), nicht begehre, so
ist der vorliegende Rechtsstreit durch die erwähnte Zurücknahme erledigt. Wenn
also der Kläger trotzdem in der Berufungsschrift beantragt hat, „nach dem
Klageantrag die Verfügung aufzuheben“ und bei diesem Antrage stehen ge-
blieben ist, so stellt er damit ein unzulässiges Verlangen, das, wie geschehen,
zurückgewiesen werden mußte .“
Und andererseits OVG. im Pr Verwl. 16 S. 612:
„Es findet sich kein Anhalt dafür, das Rechtsmittel (d. h. gegen
polizeiliche Verfügungen) etwa damit als eingeschränkt zu erachten, daß es
sich dabei nur darum handele, eine Entscheidung darüber zu erhalten, wie
die Polizeibehörde sich vom Zeitpunkte dieser Entscheidung ab, in Zukunft,
demjenigen gegenüber, der die von ihr erlassene Verfügung anficht, zu ver-
halten habe, sondern das Rechtsmittel ist auch dann gegeben, um, soweit für
den Anfechtenden hierzu ein rechtliches Interesse obwal.et, eine Entscheidung
darüber zu erhalten, ob die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Er-
lasses gerechtfertigt oder umgerechtfertigt war. Schon der Wortlaut des
8 127 a. a. O. läßt dies erkennen. Die Klage soll danach darauf gestützt werden
können, daß der angefochtene Bescheid, also der Bescheid, wie und wann er
erlassen ist, in Verkennung des bestehenden Rechts den Kläger in seinen Rechten
verletzt. Hiermit allein ist die Grenze der Zulässigkeit der Rechtsmittel aus