Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

172 Allgemeiner Teil. 
den §8§ 127, 128 a. a. O. gegeben. Soweit in ein Recht des einzelnen durch 
polizeiliche Verfügung unmittelbar eingegriffen wird, ist die Rechtskontrolle 
durch Klage und Beschwerde gegeben, um die Zulässigkeit dieses Eingriffs fest- 
zustellen.“ 
d) Gegenstand der Entscheidung bei 
1. Klagen gegen polizeiliche Verfügungen. 
Die Klage und demgemäß das lUrteil können nur auf Aufhebung 
oder Aufrechterhaltung der angefochtenen polizeilichen Verfü- 
gung gerichtet sein: „Zu einer Modifikation der letzteren ist der 
Verwaltungsrichter nicht befugt; es ist eben unrichtig, wenn der 
Kläger annimmt, auch gegenüber den gewöhnlichen polizeilichen Ver- 
fügungen sei dem Verwaltungsrichter ein freies Ermessen eingeräumt. 
Diese im Gesetze gezogenen Schranken gestatten es auch nicht, in eine 
Untersuchung darüber einzutreten, inwiefern die Polizeibehörde, an- 
statt die geforderte Einrichtung vorzuschreiben, sich mit einer weniger 
eingreifenden . . hätte begnügen können“ (OVG. 10 S. 267). Nach 
Aufhebung der polizeilichen Verfügung durch das VG. bleibt es Sache 
der Polizeibehörde, diejenigen anderweiten Anordnungen zu treffen, 
welche zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes erforderlich 
erscheinen (OVG. 6 S. 294). Aus demselben Grunde ist es auch un- 
zulässig, durch Urteil die Polizeibehörde für verpflichtet zu erklären, 
den früheren Zustand wieder herzustellen, zumal eine derartige Auf- 
lage außerhalb der im Streitverfahren zu übenden Rechtskontrolle 
liegt (OVG. 9 S. 185). 
2. Klagen gegen baupolizeiliche Verfügungen. 
Wenn die Baupolizei den Konsens aus einem bestimmten Grunde 
versagt hat, kann auf die Klage auf Aufhebung der Versagung hin 
icht von dem VG. der Baukonsens erteilt werden: 
„Kläger beanspruchte nicht, daß ihm das Recht zur Bebauung zuer- 
kannt würde. Hat nun gleichwohl der Vorderrichter in diesem letzteren 
weiteren Sinne zugunsten des Klägers erkannt, so hat er über ein Mehreres 
als den im Streitverfahren erhobenen Anspruch — ultra petitum im Sinne 
des Verwaltungsstreitverfahrens —, wenn nicht gar über einen diesem 
überhaupe nicht unterliegenden Gegenstand entschieden. Letzteres insofern, als 
Gegenstand des Verfahrens nur die angefochtene Verfügung war und diese eben 
nur aus einem einzelnen bestimmten Grunde — unter offenbarem Vorbe- 
halte einer eventuellen weiteren Prüfung des Projektes im einzelnen und 
von anderen Gesichtspunkten aus — den Konsens versagte. Dies war aber 
um so bedenklicher, als die Beklagte selbst, gegenüber der klar ausgesprochenen 
Beschränkung des Klageantrages, sich nicht darauf gefaßt halten konnte, daß 
dem Kläger etwa positiv das Recht zur Bebauung zugesprochen werden möchte, 
sie mithin auch keine Veranlassung hatte, nach jener anderen Richtung hin 
sich erschöpfend zu äußern. Hat sie dies zum Teil demnächst gleichwohl getan, 
so lag doch hierin kein ausreichender Anlaß, den Rechtsstreit sich in den ihm 
vom Vorderrichter angewiesenen weiteren Grenzen fortsetzen zu lassen.“ 
(OV. 2 S. 370).
	        
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