§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 177
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der Gast= und Schank-
wirtschaft usw. unterliegen an sich dem Beschluß verfahren; die Verfügung
auf dieselben kennzeichnet sich als reine Verwaltungssache. Gegenstand des
Verwaltungsstreitverfahrens werden derartige Anträge erst, wenn von einer
zuständigen Behörde Widerspruch erhoben oder gegenüber dem versagenden Be-
schlusse des Kreisausschusses vom Konzessionssucher auf mündliche Verhand-
lung angetragen wird (Abs. 2 und 3 ebendas.). Das alsdann eintretende
Verwaltungsstreitverfahren behandelt nur den vorliegenden bestimmten
Antragj es greift daher der Natur der Sache nach der Beurteilung eines
zeitlich verschiedenen (späteren) anderen Antrages nicht vor. Wenn es außer
allem Zweifel steht, daß in dem Falle, wo der abweisende Beschluß im Ver-
waltungsstreitverfahren gar nicht angefochten war, der Kreisausschuß auf den
erneuerten Antrag die Genehmigung erteilen kann, und wenn den Kreisaus-
schuß als Beschlußbehörde gesetzlich nichts hindert, von dieser Befugnis selbst
dann noch Gebrauch zu machen, nachdem ein voraufgegangener gleicher Antrag
im Verwaltungsstreitverfahren bereits eine abweisende Entscheidung erfahren
hat, so würde sich eine durch das Gesetz nicht gerechtfertigte und von dem-
selben nicht beabsichtigte Folgewidrigkeit ergeben, wenn derselbe Kreisausschuß
in seiner Eigenschaft als Spruchbehörde an die Vorentscheidung gebunden
sein sollte. So wenig wie die verwaltende Behörde rechtlich behindert ist,
über derartige Anträge stets nach ihrem jeweiligen freien Ermessen zu be-
finden, ebensowenig erleiden die Verwaltungsgerichte, welche unter bestimmten
Voraussetzungen an die Stelle der Verwaltungsbehörden treten, — den Vor-
entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht minder als den früheren Be-
schlüssen der Verwaltungsbehörde gegenüber — irgendeine Beschränkung in
ihrer freien Beurteilung jedes einzelnen wiederholten Antrages.
Die entgegengesetzte Annghme würde überdies mit den Fundamental-
grundsätzen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869, insbesondere den
Vorschriften der §8 1 und 33 unvereinbar sein. Danach wird durch Versagung
der Schankwirtschaftskonzession das im allgemeinen jedem Staat angehörigen
gewährleistete Recht nicht etwa derart aufgehoben, daß dasselbe im Sinne des
§ Tit. 16 TeilI ALR. fortan als erloschen gelten müßte; das Gewerbe
darf zwar erst nach Erteilung der polizeilichen Erlaubnis betrieben, diese Er-
laubnis kann aber nur aus den im 8 33 angeführten Gründen versagt wer-
den. Durch diese Versagung wird nur das festgestellt, daß zur Zeit des
Ausspruch'ss Gründe vorlagen, welche der Erteilung der Erlaubnis ent-
gegenstanden. Ein neuer Antrag erheischt eine neue selbständige Prüfung der
zur Entscheidung über die Konzessionserteilung berufenen Behörde des In-
halts, ob auch jetzt noch dieselben oder andere Gründe der Gewährung ent-
gegenstehen. Würde die Behörde bei dieser Prüfung sich durch den früheren
Ausspruch für gebunden erachten, so würde damit die Erlaubnis nicht aus
einem der im § 53 a. a. O. vorgesehenen allein zulässigen sachlichen Gründe
versagt werden, sondern lediglich aus dem formellen Grunde des Vorhanden-
seins einer früheren Entscheidung, deren sachliche Richtigkeit einer erneueten
Prüfung möglicherweise nicht einmal Stich hielte.“
Im übrigen wirken rechtskräftige Urteile auch im Verwaltungs-
streitverfahren nur gegen die Parteien und ihre Rechtsnach-
folger. Eine Wirkung für und gegen alle greift nur ausnahms-
weise Platz, z. B. bei Entscheidungen, bei denen es sich um Status-
rechte handelt, wie z. B. bei Wahlstreitigkeiten:
„Eine Wahl kann nur einem jeden Beteiligten gegenüber entweder
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 12