Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 179 
unverkennbaren Ausdrucke gebracht hat, daß er sich durch die getroffene Ent- 
scheidung beschwert fühle und eine höhere Instanz anzurufen bezwecke, steht 
ihm die Vermutung zur Seite, daß er auch in Ansehung des dazu dienlichen 
Weges nicht etwas mit jener Absicht direkt Unverträgliches, sondern das recht- 
lich allein Zulässige gewollt habe. Diese Vermutung wücde, sofern sie außer 
Anwendung bleiben sollte, der Widerlegung bedürfen. Fehlt es daran, so 
greift der von jeher in Geltung gewesene und auch jetzt noch geltende Grund- 
satz Platz, daß es auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet 
worden, nicht ankommt.“ (OVG. im Pr Verw l. 6 S. 201). 
f)Rechtsmittel zwecks Herbeiführung einer anderen Be- 
gründung sind — wie im Zivilprozeß — unzulässig: 
„Das Gesetz vom 3. Juli 18751) hat die Rechtsmittel im Verwaltungs- 
streitverfahren lediglich zur Wahrung derjenigen Rechte der Parteien gegeben, 
welche Gegenstand des Streites sind. Nur insofern solche durch die Entschei- 
dung betroffen werden, finden daher gegen diese die vorgeschriebenen Rechts- 
mittel statt, und somit nur gegen den dispositiven Teil der Entscheidung, nicht 
gegen die Begründung derselben allein ..“ (O. 2 S. 417/18). 
8) Wegen der Kostenentscheidung allein ist ein Rechts- 
mittel nicht zulässig, nur die Anschlußberusung oder Anschlußrevi- 
sion an das Rechtsmittel des Gegners kommt in Betracht (wie im 
Zivilprozeß). Vgl. § 105 LVG. und O. 33 S. 236. 
h) Die Aufsichtsinstanzen können aus Gründen des össent- 
lichen Interesses nicht nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn eine 
Streitsache zwischen Privatpersonen schwebt, sondern auch dann, wenn 
eine Behörde Partei ist: 
„Die Polizeiverwaltung ist in dem vorliegenden Verfahren als B klagte 
Partei, und als solcher stehen ihr die in diesem Verfahren an sich nach den 
§§ 52 und 53 des Gesetzes vom 3. Juli 18752) zulässigen Rechtsmittel zu. 
Allerdings haben diese gesetzlichen Bestimmungen auch den Kreislandräten, 
bzw. den Regierungspräsidenten das Recht eingeräumt, aus Gründen des 
öffentlicher Interesses Berufung, bzw. Revision g’gen ein im Verwaltungs- 
streitverfahren ergangenes Endurteil einzulegen, und zwar nicht nur in den- 
jenigen Streitsachen, welche ausschließlich zwischen Privatpersonen als Par- 
teien verhandelt werden, sondern auch dann, wenn eine öffentliche Behörde 
Partei ist und als solche öffentliche Interessen vertritt. In den letzeren Fäll n 
hat der Gesetzgeber die Wahrung dieses Interesses nicht ausschließlich den 
lokalen Behörden als Parteien überlassen, vielmehr den Aufsichtsinstanzen 
die Möglichkeit gewährt, die sich aus ihrer Stellung ergebenden allgemeinen 
Gesichtspunkte unabhängig von den Anträgen und Aus ührungen je er Be- 
hörden sowohl durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung 
als auch erforderlichenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zur 
Geltung zu bringen. Die Rechte der Behörden als Parteien werden aber 
durch diese Einrichtung nicht beschränkt.“ (OG. 1 S. 378/79). 
i) Rechtsmittel der Behörden sind auch dann wirksam ein- 
gelegt, wenn sie auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbe- 
hörde eingelegt wurden: 
1) Jetzt das LVG. vom 30. Juli 1883. 
2) Jetzt §§ 82, 83, 93 LVG vom 30. Juli 1883. 
12“
	        
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