182 Allgemeiner Teil.
daß im öffentlichen Interesse Berufung eingelegt worden sei; fehlt
die Erklärung, so ist die Berufung im öffentlichen Interesse unzulässig.
Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Erklärung
innerhalb der im § 86 bestimmten Frist mitzuteilen. Nach Fristab-
lauf sind die Verhandlungen dem Bezirksausschusse einzureichen und
die Parteien hiervon zu benachrichtigen (8 82 Abs. 2).
2. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in 1. Instanz er-
gangenen Endurteile der Bezirksausschüsse und die Bescheide
derselben aus §88 64 und 67 steht — in gleicher Weise wie zu 1 —
den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem
Vorsitzenden des Bezirksausschusses die Berufung an das Ober-
verwaltungsgericht zu (8 83).
3. Berufungsfrist: 2 Wochen von der Zustellung des Urteils
1. Instanz (88 85, 52 Abs. 1 L VG.).
Ausnahmen: 882 Abs. 2, 83 Abs. 2 (Berufung aus Gründen
des öffentlichen Interesses) und §157 LVG.
4. Anmeldung und Rechtfertigung der Berufung.
Die Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist beim judex a quot)
schriftlich anzumelden und zurechtfertigen (8 86 AbfK. 1).
Rechtzeitige Einreichung eines Exemplars der Berufungsschrift ge-
nügt (OVG. 40 S. 443). Über die ev. Nachfrist von 2 Wochen vgl.
§ 86 Abs. 3 und 4. Über die Rechtfertigung der Berufung führt
das OG. 2 S. 433/34 aus:
„ .Schon der Wortlaut des Gesetzes ergibt, daß zur Einlegung
des Rechtsmittels die Anmeldung allein nicht genügt, vielmehr noch die
Rechtfertigung hinzutreten muß, die, wenn sie auch im übrigen an keine
Form gebunden ist und sowohl vor als in der mündlichen Verhandlung er-
gänzt werden darf, doch wenigstens Gegenstand und Ziel der Be-
schwerde über das ergangene Endurteil erkennbar machen muß. Daß dies
die Absicht des Gesetzgebers war, geht aus den Verhandlungen in der Sitzung
des Hauses der Abgeordneten vom 20. April 1875.. deutlich hervor. (Dies
wird näher ausgeführt.) Wenn hiergegen in der Revisionsschrift geltend
gemacht worden ist, daß doch jedenfalls eine rechtzeitig eingereichte Recht-
fertigungsschrift ohne besondere Anmeldung genüge, mithin auch das Umge-
kehrte anzunehmen sei, so enthält dies eine unrichtige Schlußfolgerung; denn
in der Rechtfertigungsschrift ist immer schon die Anmeldung mitenthalten.“
Der judex a quo prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt
ist und verfährt folgendermaßen:
a) Ist die Anmeldung rechtzeitig, so wird die Berufungs-
schrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schriftlichen Gegen-
erklärung innerhalb einer bestimmten Frist von 1—4 Wochen zuge-
fertigt. Nachfrist ev. 2 Wochen (8 86 Abs. 2, 3).
1) In den Fällen des §129 Absl.5 (Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen)
und des 8 56 Ziff. 2 (Rechtsmittel gegen Anordnungen der Wegepolizeibehörde) ge-
nügt die Einreichung der Berufungsschrift beim juder ad quem.