Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

186 Allgemeiner Teil. 
Die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Senate — 
abgesehen von der Zuständigkeit des Disziplinarsenates — erfolgt 
grundsätzlich nach Gattungen (Provinzial-, Kreis-, Gemeindeange- 
legenheiten usw.). Bestimmungen über den Präsidenten, die Senats- 
präsidenten, die Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen, das münd- 
liche Verfahren in Spruchsachen, Form der Erlasse (Endurteile „Im 
Namen des Königs“), die beiden Siegel, die Zustellungen, das Ge- 
schäftsjahr (Kalenderjahr), die Ferien (15. Juli bis 15. September) 
und Beurlaubungen. 
Hierzu erging ein Nachtrag vom 15. Mai 1893. 
e) Gesetz vom 26. März 1893 zur Abänderung der 88 26 bis 30 
des Gesetzes zu a. 
Einteilung des Steuersenates auf Beschluß des Staatsministe- 
riums in Kammern. Seit 1. April 1900 ist ein 7. Senat (= 3. Steuer- 
senat) geschaffen. 
f) Gesetz vom 28. Juni 1911 betr. Entlastung des O. 
Das Staatsministerium kann für die Zeit bis zum 1. Oktober 1914 
Hilfsrichter aus der Zahl der ernannten Mitglieder der Bül oder der 
ordentlichen Gerichte dem O. zur Erledigung seiner Geschäfte 
zuweisen. 
Die Frist wurde durch das Gesetz v. 14. Juli 1914 bis zum 
1. April 1916 verlängert. 
Dazu treten zahlreiche Gesetze über die Zuständigkeit des OV. 
3. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
a) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung 
oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes, ins- 
besondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassenen Verordnungen beruhe; 
b) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide (8 94). 
Hieraus folgt, daß eine Würdigung und Beurteilung der Vor- 
entscheidung in Beziehung auf die tatsächlichen Unterlagen und 
auf die unmittelbar hiermit zusammenhängenden Feststellungen nicht 
Sache des Revisionsgerichtes ist (OVG. 3 S. 167). 
4. Die Bestimmungen der §§ 66, 71 — mit Ausschluß der Be- 
stimmungen über die Klageänderung — sowie der §§ 72—75, 80, 81, 
82 Abs. 2, 84 bis 90 LVWG. sind auch für die Frist zur Einlegung der 
Rechtfertigung der Revision sowie für das Verfahren in der Revisions- 
instanz maßgebend (8 95 Absf. 1). 
5. Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat 
bei demjenigen Gerichte zu erfolgen, welches in erster Instanz ent- 
schieden hat (§ 95 Abs. 2).
	        
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