Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 187 
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete 
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes 
oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden 
(6 960). 
Der vom Revisionskläger eingelegten Revision kann sich der 
Gegner anschließen (O. 67 S. 172). 
6. Das OV. ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe 
nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge 
geltend gemacht worden sind (8§97), kann also das Vorliegen for- 
meller oder sachlicher Mängel selbständig prüfen. 
7. Entscheidung des OG. 
a) Ist die Revision begründet, so hebt das O. die ange- 
fochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn 
diese spruchreif erscheint. 
Die Zustellung des Urteils erfolgt durch Vermittlung desjenigen 
Gerichtes, welches in 1. Instanz entschieden hat (8 98). 
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das OVG. dieselbe 
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage ge- 
eignete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Er- 
gänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem 
wesentlichen Mangel behaftet ist (§ 99). 
Über die Stellung des Gerichtes, an welches die Sache zurückver- 
wiesen wird, vgl. 8 101 LVG. und O. 9 S. 46: 
„Nach §§ 68, 69 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 hat dieser (d. h. der 
Revisionsrichter), wenn er die Revision für begründet erachtet, sich darüber 
schlüssig zu machen, ob die Sache spruchreif erscheint, und wenn es der Fall, 
ev. auf Grund der von ihm nach Lage der Akten selbständig getroffenen 
tatsächlichen Feststellungen alsbald in der Sache selbst zu entscheiden, im 
entgegengesetzten Falle aber, sofern noch weitere tatsächliche Ermittelungen 
erforderlich sind, dieselbe an das Berufungsgericht zur anderweiten Ent- 
scheidung zurückzuverweisen. Um dieser Aufgabe zu genügen, war es im vor- 
liegenden Falle für den Revisionsrichter unerläßlich, nachdem er das Be- 
rufungserkenntnis aus einem formalen Grunde aufgehoben hatte, in die 
materielle Prüfung der Sache einzutreten und von dem hierbei gewonnenen 
rechtlichen Standpunkte aus zu beurteilen, ob die Sache spruchreif sei oder 
nicht. Gewann er nach Maßgabe der von ihm aufgestellten Rechtsgrundsätze 
die Überzeugung, daß die Sache nicht spruchreif sei, und sprach er demgemäß 
aus, daß dieselbe zur Vornahme weiterer tatsächlicher Ermittelungen und 
zur demnächstigen anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- 
zuweisen sei, so müsse dieser in einem untrennbaren Zusammenhange mit der 
Aufhebung der Vorentscheidung stehende Ausspruch und folgeweise auch die 
rechtliche Begründung, auf der derselbe beruht, für den Berufungsrichter 
unbedingt maßgebend sein, da es dem letzteren nicht zusteht, seinerseits zu 
prüfen, ob die Zurückweisung der Sache von seiten des Revisionsrichters in 
die Berufungsinstanz als nicht spruchreif zu Recht erfolgt ist.“
	        
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