8 Allgemeiner Teil.
heblich weiterem Umfange als die Gesetzgebung, die beispielsweise sog. Privat-
beamte nicht darunter begreift; aber auch die Gesetzgebung gebraucht den Aus-
druck nicht überall in gleichem Sinne. Das Reichsstrafgesetzbuch hat denselben
für dieses Gesetz durch § 359 das. ausdrücklich beschränkt auf:
alle im Dienste des Reiches, oder im unmittelbaren oder mittelbaren
Dienste eines Bundesstaates — angestellte Personen.
Im fürstlichen Hofdienste angestellte Personen sind nicht erwähnt; Hof-
beamte als solche fallen also nicht in den Bereich des § 359 St GB. Dies
schließt nicht aus, daß ein Staatsdienst mit ihrer Stellung verbunden sein
s sowie daß auf sie Berechtigungen von Staatsdienern übertragen werden
önnen.
Ist ein Staatsdienst mit dem Hofdienst verbunden, so kann eine Belei-
digung den Charakter einer Beamtenbeleidigung im Sinne des § 196 StE.
an sich tragen; aber immer nur dann und insoweit, als sie auf das Amt — den
Staatsdienst, oder eintretenden Falles einen ihm nach § 359 St#B. gleich-
stehenden Dienst — sich beziett.
Die maßgebende Begriffsbestimmung für „Zivilbeamte“ ist in §8 68,
69 II 10 ALR. nicht enthalten. Danach sind alle Beamten des Staates,
welche zum Militärstande nicht gehören, unter der Benennung von Zivil-
bedienten begriffen, und es stehen solche Beamten entweder in unmittelbaren
Diensten des Staates oder gewisser, demselben untergeordneten Kollegien, Kor-
porationen und Gemeinen.
Nicht zu den Zivilbedienten gezählt werden also im königlichen Hof-
dienste als solchen befindliche Persönlichkeiten, wofern sie nicht etwa und in-
soweit sie nicht Staatsämter im Sinne der 88 68, 69 a. a. O. bekleident).
Demgemäß spricht die Verordnung vom 27. Oktober 1810 (GS. S. 3 H
Nr. 3, 6) betreffend die Verfassung der obersten Staatsbehörden (und speziell
des Kabinettes), nicht von Zivilsachen schlechthin, sondern von „Hof= und
Zivilsachen"“. In der Verordnung wegen der den „Zivilbeamten“ beizu-
legenden Amtstitel und ihrer Rangordnung vom 7. Februar 1817 (GS. S. 61)
sind Hofbeamte nicht erwähnt .“
Diese Ansicht ist vom RG. in Zivilsachen Bd. 84 S. 179
für unrichtig erklärt, weil §§ 68, 69 II 10 AR. nichts darüber
sagen, was unter den „unmittelbaren Diensten des Staates“ zu
verstehen sei. Das Reichsgericht leitet die Eigenschaften der Be-
amten der Königlichen und Prinzlichen Hofbeamten als „Staats-
beamten im weiteren Sinne“ aus §§# 1 ff., 4, 14, II 13 und §8§ 11,
12, 62 und 63 II 14 ALR. her sowie aus folgenden Erwägungen:
(Der Rechtsfall war — soweit er hier interessiert — folgender:
Der Kläger war im Hofmarschallamt des Prinzen F. L. von Preußen
als „Korrespondenzsekretär“ auf Lebenszeit angestellt. Er wurde nach
1) So ist nach RG. Strafs. 21 S. 384 der Hausminister als Standes-
beamter des Kgl. Hauses Staatsbeamter. Ebenso der Generalintendant der Kgl.
Schauspiele, weil das Institut der Kgl. Schauspiele „zugleich als eine Anstalt für staat-
liche Zwecke“ erscheint. (R. G. a. a. O. S. 386 u. Entsch. des preuß. Obertribunals Bd. 42,
S. 27.) Die Frage ist sehr streitig. Verneint wird die Eigenschaft der Hofbeamten
als Staatsbeamte von v. Rönne, Staatsrecht. 4. Aufl. Bd. I § 253 S. 402 Anm. 2,
Schulze, preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I § 398 S. 305 Perthes, Der Staats-
dienst in Preußen. v. Bitter im Handbuch der preuß. Verwaltung, 2. Aufl. Bd. I S. 907/8
hält die Hofbeamten auf Grund des § 1 II 14 ALR. für Staatsbeamten im weiteren
inne.