Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

192 Allgemeiner Teil. 
An Kosten (d. h. Gerichtsgebühren) kommt ein Pauschguan- 
tum zur Hebung, dessen Maximum 
a) beim Kreisausschuß und Bezirksausschuß 60 Mark, 
b) beim OVG. 150 Mark 
beträgt. 
Nähere Bestimmungen trifft das Zirkular des Ministers des 
Innern und des Finanzministers v. 27. Februar 1884 (Ml. d. Inn. 
S. 30); dort ist z. B. unter VIII und VII bestimmt, daß bei unschätz- 
barem Streitobjekt der Wert zur Berechnung des Pauschquantums 
auf 50 bis 5000 Mark anzunehmen ist und daß für den Streitwert 
der ursprüngliche oder veränderte Antrag maßgebend ist. 
Kein Pauschquantum wird erhoben in den Fällen des § 107LV. 
c) Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
gelten die Bestimmungen des Zivilprozesses. 
d) Die Kosten und baren Auslagen des Verfahrens werden für 
jede Instanz von dem Gericht festgesetzt, bei dem die Sache selbst an 
hängig gewesen ist (§ 108 Abf. 1). 
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unter- 
liegenden Teiles liquidierten Auslagen werden für alle Instanzen 
von demjenigen Gericht festgesetzt, bei dem die Sache in erster In- 
stanz anhängig gewesen ist (8 108 Abs. 2). 
e) Die Entscheidung über den Kostenpunkt (88 103, 104) 
kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch 
Berufung oder Revision angefochten werden (8 105). Anschlußberufung 
oder -revision wegen der Kosten allein ist jedoch zulässig. 
t) Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß: des 
1. Kreisausschusses findet innerhalb 2 Wochen von seiner 
Zustellung an die Beschwerde an den B., 
2. Bezirksausschusses in 1. Instanz innerhalb der gleichen 
Frist die Beschwerde an das O. statt (8 108 Abs. 3). 
XIII. Wegen der Schlußbestimmungen des Verwaltungs- 
streitverfahrens (§88 110—114), insbesondere wegen der Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens bei dem Kreis= und Bezirksaus- 
schusse zum Gegenstand hat, sowie wegen des Kompetenzkonfliktes vgl. 
das Gesetz. 
9 15. 
Das Beschlußverfahren. 
Soweit die Verwaltungsrechtspflege nicht im Wege des Ver- 
waltungsstreitverfahrens zu erledigen ist, wird sie im Beschluß- 
verfahren ausgeübt. Dies gilt insbesondere für das Verfahren 
des Kreis= (Stadt-) Ausschusses und des Bezirksaus-
	        
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