§ 17. Preßwesen und Polizei. 207
des Schülers nach § 49 der Geschäftsanweisung f. d. Kassenverwaltung
(Zentralbl. für die gesamte U.-V. 1895 S. 494 ff.) erfolgen. Auch
wenn eine städtische Schulordnung darüber schweigt, wird gleiches
gelten müssen, da die Schulgelderhebung nach §4 K. gesetzliche
Pflicht ist. Gegen die Ausschließung gibt es keine Klage, sondern nur
die Aufsichtsbeschwerde (vgl. Pr VerwBl. 32 S. 590).
817.
Preßwesen und Polizei.
I. Gegenüber Druckschriften mit Einschluß der Photographien,
Kalloskope, Mutoskope, Ansichtskarten, „bildlichen Darstellungen“ i. S.
des Preßgesetzes gibt es nur eine Beschlagnahme nach §#§ 14, 15, 30
Abs. 1 und besonders § 23 des Preßgesetzes, die stets der richterlichen
Bestätigung bedarf.
Als „Verbreitung“ i. S. des §3 des Preßgesetzes gilt auch
das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen an Orten, an denen eine
Kenntnisnahme des Publikums möglich ist, insbesondere also in Schau-
fenstern, Kalloskopen (OVG. 40 S. 296 und 54 S. 244).
Selbst bei Bedrohung der Sittlichkeit kann die Polizei den Preß-
erzeugnissen gegenüber nicht präventiv einschreiten; nur bei Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 184 St GB. ist eine Beschlagnahme
durch die Polizei nach § 23 des Preßgesetzes — vorbehaltlich der ge-
richtlichen Bestätigung — zulässig.
II. Kinofilms, die dem Publikum vorgeführt werden sollen,
sind keine Druckschriften i. S. des Preßgesetzes, sie werden dem Publi-
kum nicht unmittelbar vor Augen geführt (OVG. Gegen diese
Ansicht vgl. DJ Z. 1912 S. 569ff.). Die Polizei kann daher nach
§ 10 II. 17 ALR. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung —
insbesondere der Sittlichkeit — schon vor der Aufführung der Films
Vorführung derselben vor der Polizeibehörde fordern, um festzu-
stellen, ob ein Einschreiten ihrerseits erforderlich ist.
Es handelt sich bei Vorführung von Films nicht um ein Aus-
stellen von bildlichen Darstellungen:
„Wäre eine solche Vorführung als ein Ausstellen i. S. des § 3 des
bre 5gesetzes zu betrachten, so würden auch hierfür die Bestimmungen des
Preßgesetzes gelten und würde danach ein präventives polizeiliches Einschreiten
gleichfalls für unzulässig erachtet werden müssen. Aber eine kinematographische
Vorführung geht über ein bloßes Ausstellen von Bildern i. S. des 83 des
Preßgesetzes — als einer Form der Verbreitung von Druckschriften und was
diesen gleichsteht — hinaus und ist eine zu den Lustbarkeiten gehörige Schau-
stellung. Denn 8 3 des Preßgesetzes betrifft ein Zugänglichmachen der Bilder
mittels des Ausstellens, während durch den kinematographischen Apparat ein
neues, bisher nicht vorhandenes, Bild eines bewegten Vorganges erzeugt und