Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

10 Allgemeiner Teil. 
Daß diese Folgerungen aber auch vom Gesetze selbst gezogen worden 
sind, erhellt aus folgenden Vorschriften des 14. Tit. des II. Teiles des All- 
gemeinen Landrechts „Von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten“. 
Nach § 45 hat „der Staat zu seiner Sicherheit in dem Vermögen seiner Kassen— 
bedienten, Domänenbeamten und Pächter ein in der Konkursordnung näher 
bestimmtes gesetzliches Vorzugsrecht“. Der 862 aber bestimmt weiter: Die 
Kassenbedienten bei den Prinzlichen Kammern werden, auch in Ansehung des 
Kassenvorrechts, den landesherrlichen Kassenbedienten gleichgeachtet“; ferner 
863: „Eben das gilt von den Verwaltern und Pächtern solcher Prinzlichen 
Güter, welche nach 8 12 zu den Domänen des Staates gehören“; und 864: 
„Hingegen sind Beamte und Pächter auf solchen Prinzlichen Gütern, welche 
den Domänen des Staates noch nicht einverleibt worden, diesem Kassenvor- 
rechte nicht unterworfen.“ Indem 8§62 das in §45 festgesetzte Vorzugsrecht 
des Staates ohne weiteres auch in bezug auf das Vermögen der „Kassen- 
bedienten bei den Prinzlichen Kammern“ gelten läßt, erkennt er an, daß die 
Angestellten bei diesen Kassen die gleiche rechtliche Stellung einnehmen wie 
die bei den eigentlichen Staatskassen. Kennzeichnend aber ist es, daß das Ge- 
setz diese Gleichstellung dergestalt ausdrückt, daß die Kassenbedienten bei den 
„Prinzlichen Kammern“ den „landesherrlichen Kassenbedienten“ gleichgeachtet 
werden. Daß es unter diesen auch wieder zwei Gruppen gab, diejenigen, welche 
bei den Staatskassen im engeren Sinne, und diejenigen, welche bei den Kassen 
der nach § 11 ALR. II14 in der „ausschließenden Benutzung“ des Staats- 
oberhauptes selbst befindlichen Domänen= und Kammergüter angestellt waren, 
wird hier gar nicht berücksichtigt, vielmehr unterschiedslos von den „landes- 
herrlichen Kassenbedienten“ gesprochen. Das erhärtet auch wieder, daß nach der 
Auffassung des Allgemeinen Landrechts die Verwaltung der Kassen der zum 
persönlichen Unterhalte des Königs bestimmten Domänen-Kammergüter in 
gleicher Weise eine Angelegenheit des Staates bildete wie die der Staatskassen 
im engeren Sinne. Dann mußte aber nach § 62 dasselbe auch von der Ver- 
waltung der Kassen und, wie sich aus der Hinzufügung der Worte „und 
Pächtern“ ergibt, von der Verwaltung überhaupt der zum Unterhalte der 
Prinzen des Königlichen Hauses bestimmten Domänengüter gelten. Endlich 
aber ist das Wort „auch“ in § 62 von besonderer Bedeutung, weil es zeigt, 
daß die Gleichstellung der Angestellten bei den „Prinzlichen Kammern“ mit 
den „landesherrlichen“ Angestellten nicht auf die Unterwerfung ihres Ver- 
mögens unter das in § 45 dem Staate vorbehaltene gesetzliche Vorzugsrecht 
beschränkt sein, sondern allgemein gelten sollte. 
Von dem Gedanken des monarchischen Staates aus war diese Anschau- 
ung auch durchaus gerechtfertigt. Denn wie der Staat ein hervorragendes 
Interesse daran hat, daß die zum Unterhalte des Königs bestimmten Mittel 
ordnungsmäßig und nur von entsprechend vorgebildeten und in der gesicherten 
Stellung des Staatsbeamten befindlichen, anderseits dem Staate und dessen 
Oberhaupte zu besonderer Treue verpflichteten Personen verwaltet werden, 
weil die Person des Königs die Hoheit und die Würde des Staates gemäß der 
grundgesetzmäßigen Verbindung zwischen beiden repräsentiert, so hat er ein 
gleiches Interesse auch daran, daß eine gleiche Einrichtung bei der Verwaltung 
der besonderen, dem Unterhalte der Prinzen des Königlichen Hauses dienenden 
Vermögensstücke besteht, weil die Prinzen des Königshauses in gewissem 
Maße teilhaben an der Würde und dem Glanze des Königtums und ein- 
tretendenfalls zur Nachfolge auf dem Throne nach Maßgabe der bestehenden 
Folgeordnung berufen sind. 
Eine unzweideutige Anerkennung der Hofstaatsbeamten als Staats- 
beamten im weiteren Sinne enthielt aber auch § 53 der Allgem. Gerichts-
	        
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