§ 17. Preßwesen und Polizei. 209
Gew O. falle, so trifft das zwar zu (vgl. OVG. 43 S. 304), für die Ent-
scheidung der hier in Betracht kommenden Streitfrage ist es aber ohne Be-
deutung, da selbstverständlich auch die in § 33b aufgeführten Lustbarkeiten
einer polizeilichen Regelung in bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes
unterworfen werden können.“ (OVG. im PrVerwl. 31 S. 241/42).
Zu beachten ist aber, daß die Filmstreifen als solche als
Photographien, die zur Vervielfältigung und Verbreitung bestimmt
sind, Preßerzeugnisse i. S. des Preßgesetzes sind. Daher kann die
Polizei hier nicht präventiv einschreiten!
Gegen Filmtitel als Gedankenäußerungen kann die Polizei
gleichfalls nicht präventiv einschreiten, da durch die kinematographische
Vorführung der Titel selbst der Kenntnisnahme durch das Publikum
zugänglich gemacht wird, mithin eine Verbreitung i. S. des §3 des
Preßgesetzes vorliegt (so mit Recht May im PrVerwl. 33 S. 719).
Sind Vorträge unter Vorführung von Lichtbildern „Ver-
sammlungen“ i. S. des Vereinsgesetzes? Nur dann, wenn es sich
um eine Erörterung und Beratung von Angelegenheiten han-
delt, in welchem Falle die Vorführung unter dem Schutze des Ver-
einsgesetzes steht (§ 17). Meist fällt ein Vortrag mit Lichtbildern
unter § 55 Nr. 4 (Veranstaltung einer Lustbarkeit) der GewO. Hier
kann also die Polizei aus § 10 II 17 ALR. einschreiten, z. B. wenn
Vorträge aus dem Geschlechtsleben mit Lichtbildern gehalten werden
(OVG. 54 S. 248 ff.).
III. Vom preußischen Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851
gelten nach § 30 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes von 1874 nur noch
§§ 9, 10, 41. (Vgl. hierzu den Aufsatz von Kronecker in der DJZ.
1912 S. 476 ff.)
Dieselben lauten:
§ 9. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen In-
halt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene
Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene,
verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere
Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht ange-
schlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt
werden.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden
sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
(Der Anschlag: „Fritz! Kehre zurück, Dir ist alles vergeben“
ist also unzulässig!)
8 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder
andere Schriften oder Bildwerke ausrufen, verteilen, anheften
oder anschlagen, ohne daß er dazu die Erlaubnis der Ortspolizei-
Mohn, Berwaltungsrecht. (Praktischer Tell.) 14