Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 17. Preßwesen und Polizei. 209 
Gew O. falle, so trifft das zwar zu (vgl. OVG. 43 S. 304), für die Ent- 
scheidung der hier in Betracht kommenden Streitfrage ist es aber ohne Be- 
deutung, da selbstverständlich auch die in § 33b aufgeführten Lustbarkeiten 
einer polizeilichen Regelung in bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes 
unterworfen werden können.“ (OVG. im PrVerwl. 31 S. 241/42). 
Zu beachten ist aber, daß die Filmstreifen als solche als 
Photographien, die zur Vervielfältigung und Verbreitung bestimmt 
sind, Preßerzeugnisse i. S. des Preßgesetzes sind. Daher kann die 
Polizei hier nicht präventiv einschreiten! 
Gegen Filmtitel als Gedankenäußerungen kann die Polizei 
gleichfalls nicht präventiv einschreiten, da durch die kinematographische 
Vorführung der Titel selbst der Kenntnisnahme durch das Publikum 
zugänglich gemacht wird, mithin eine Verbreitung i. S. des §3 des 
Preßgesetzes vorliegt (so mit Recht May im PrVerwl. 33 S. 719). 
Sind Vorträge unter Vorführung von Lichtbildern „Ver- 
sammlungen“ i. S. des Vereinsgesetzes? Nur dann, wenn es sich 
um eine Erörterung und Beratung von Angelegenheiten han- 
delt, in welchem Falle die Vorführung unter dem Schutze des Ver- 
einsgesetzes steht (§ 17). Meist fällt ein Vortrag mit Lichtbildern 
unter § 55 Nr. 4 (Veranstaltung einer Lustbarkeit) der GewO. Hier 
kann also die Polizei aus § 10 II 17 ALR. einschreiten, z. B. wenn 
Vorträge aus dem Geschlechtsleben mit Lichtbildern gehalten werden 
(OVG. 54 S. 248 ff.). 
III. Vom preußischen Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 
gelten nach § 30 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes von 1874 nur noch 
§§ 9, 10, 41. (Vgl. hierzu den Aufsatz von Kronecker in der DJZ. 
1912 S. 476 ff.) 
Dieselben lauten: 
§ 9. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen In- 
halt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene 
Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, 
verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere 
Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht ange- 
schlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt 
werden. 
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden 
sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar. 
(Der Anschlag: „Fritz! Kehre zurück, Dir ist alles vergeben“ 
ist also unzulässig!) 
8 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder 
andere Schriften oder Bildwerke ausrufen, verteilen, anheften 
oder anschlagen, ohne daß er dazu die Erlaubnis der Ortspolizei- 
Mohn, Berwaltungsrecht. (Praktischer Tell.) 14
	        
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