210 Besonderer Teil.
behörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnisschein, in
welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die
Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden.
810 gilt nach 830 Reichspreßgesetzes nur insoweit, als er das
öffentliche Anschlagen, Ausstellen und die öffentliche unentgelt-
liche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen
regelt. Nicht unter 8 10 fällt also das „Verteilenlassen“ von
Zetteln usw., in bezug auf welches also Preßfreiheit gilt; die
Polizei darf gegen den, der Zettel verteilen läßt, also nicht nach
8 10 II 17 einschreiten (OVG. 23 S. 274). Auch das Anbringen
von Plakaten innerhalb der Schaufenster und das Umhertragen von
Reklametafeln fällt nicht unter § 10, ebenso nicht die Verteilung in
Wirtschaften und Hausfluren. (Vgl. bezüglich der Anschläge inner-
halb eines Geschäftslokales OG. 52 S. 287).
§10 ist ferner durch § 43 GewO. modifiziert, insofern derjenige,
welcher gewerbsmäßig Druckschrifsten oder andere Schriften oder
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ausrufen, verteilen, anheften oder anschlagen will,
der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedarf und den über diese
Erlaubnis auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimations-
schein bei sich führen muß.
§ 41. Wer den Vorschriften der 88 9 und 10 zuwiderhandelt,
hat eine Strafe bis zu 50 Taler oder eine Gefängnisstrafe 1) bis
zu sechs Wochen verwirkt.
Ein „Plakat“ i. S. des preuß. Preßgesetzes ist „jede auf einer
Seite bedruckte, zum Maueranschlag bestimmte Druckschrift“. Wesent-
lich ist das Vorhandensein einer Stoffunterlage, welche die Schrift
oder das Bild trägt, so daß also eine unmittelbar auf die Haus-
wand gemalte Ankündigung kein Plakat ist. „Anschlagzettel“ sind
Ankündigungen kleineren Formates. Wesentlich ist für das
Plakat, daß es angeschlagen, angeheftet, aufgeklebt wird (OVG. 61
S. 173/74).
Nach neuerer Auffassung des KWG. ist der Begriff des „Plakates“
nicht auf Maueranschläge und die hierzu bestimmten Schriften be-
schränkt, weil hierdurch der Zweck des Gesetzes nahezu vereitelt würde.
„Plakat“ ist die Mitteilung eines dem Publikum verständlichen Ge-
dankeninhaltes, so daß also auch rote Schleifen mit aufgedruckten
Widmungen an Kränzen als „Plakat“ angesehen wurden (KG. in
DJB. 1914 S. 310), was sicher nicht dem Sprachgebrauche entspricht.
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1) Da die Tat eine Übertretung ist, ist jetzt statt auf Gefängnis auf Haft zu er-
lennen. (Ir. *êv Abs. 3 E.-G. z. Preuß. StGB. vom 14. 4. 1851, Min.-E. im JMVBl.
0 S. 380.