Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

214 Besonderer Teil. 
müssen zur Zeit der Erteilung der Genehmigung vorhanden sein. Weitere 
Voraussetzungen für diese sind nicht vorgeschrieben. Um sicher zu stellen, daß 
sich das Unternehmen, insbesondere was die Zahl des beschäftigten Personals 
und die Höhe des Gagenetats anbelangt, im Rahmen der Genehmigung hält, 
bedarf es einer so weitgehenden Beaufsichtigung nicht, wie sie vorgesehen ist.“) 
Die streitige Auflage hat auch mit der Erfüllung und Sicherstellung der 
übrigen Voraussetzungen, die zur Zeit der Genehmigung vorhanden sein 
sollen, nichts zu tun. Sie umfaßt auch die Beaussichtigung der Geschäfts- 
führung des sich im übrigen im Rahmen der Genehmigung haltenden Unter- 
nehmens nach erteilter Erlaubnis, und diese Geschäftsführung zu regeln, 
ist nicht Sache der Genehmigungsbehörde. Dieser ist es auch nicht übertragen, 
Bestimmungen zu treffen, die dazu dienen, der Ortspolizeibehörde die Prüfung 
zu erleichtern, ob etwa von der in § 53 der RGewO. vorgesehenen Möglichkeit, 
die Zurücknahme der erteilten Erlaubnis zu betreiben, Gebrauch gemacht 
werden soll. Es kann sich nur fragen, ob der Ortspolizeibehörde ohnehin 
auf Grund des 8§ 32 in Verbindung mit § 53 a. a. O. das Recht zusteht, 
die in der streitigen Auflage festgesetzte Aufsicht auszuüben. Dies muß ver- 
neint werden. Die streitige Auflage läuft darauf hinaus, daß der Kläger der 
Ortspolizeibehörde jederzeit und bis in alle Einzelheiten hinein die wirtschaft- 
lichen Verhältnisse seines Unternehmens klarzulegen hat. Es handelt sich also 
um eine sehr weitgehende, ungewöhnliche Beaufsichtigung der Geschäfts- 
führung eines Gewerbetreibenden. Daß die Reichsgewerbeordnung den Vor- 
behalt einer solchen der die Genehmigung zum Betrieb eines Schauspielunter- 
nehmens erteilenden Behörde habe gestatten wollen, kann um so weniger ohne 
weiteres angenommen werden, als dieses Gesetz in § 38 ausdrücklich eine 
Reihe von Gewerbetreibenden bezeichnet, hinsichtlich deren auch die Geschäfts. 
führung und deren Beaufsichtigung geregelt werden können, und als dahin- 
gehende ausdrückliche Bestimmungen hinsichtlich der Schauspielunternehmer 
nicht getroffen sind. Das der Polizeibehörde vorbehaltene Aussichtsrecht. 
läßt sich auch nicht durch Heranziehung des § 89 der Einleitung zum AdL#. 
rechtfertigen.:) Es kann hier unerörtert bleiben, ob dieser Paragraph über- 
haupt auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse, insbesondere polizeiliche Zustän- 
digkeiten, Anwendung findet, und ob er nicht etwa bloß einen gesetzgebe- 
rischen Grundsatz enthält, der zur unmittelbaren Anwendung auf einen be- 
sonderen Fall nicht geeignet ist (vgl. Koch, Kommentar zum AL R. Anm. zu 
diesem Paragraphen). Keinesfalls läßt sich aus ihm herleiten, daß die Polizei, 
soweit sie gegebenenfalls mit Klagen auf Zurücknahme von Genehmigungen 
oder Untersagung von Gewerbebetrieben vorgehen kann, auch das Recht haben 
muß, die betreffenden Gewerbebetriebe einer so weitgehenden Beaufsichtigung 
zu unterwerfen, wie dies die streitige Auflage vorsieht. Von sonstigen landes- 
rechtlichen Vorschriften kommen lediglich diejenigen in Betracht, welche die 
allgemeinen Befugnisse der Polizei festsetzen, also insbesondere der § 10 Tit. 17 
Teil II AL R. und das Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. 
Ob auf Grund deren im Wege einer Polizeiverordnung das streitige Auf- 
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1) Der Erlaubnis, vor deren Erteilung der Antragsteller eine Sicherheit von 
51 500 Mark in 4% Preuß. Schatzanweisungen hinterlegt hatte, war unter anderem 
folgende Nebenbestimmung beigefügt: „Die Direktion ist jederzeit verpflichtet, dem Polizei- 
präsidium auf Erfordern wahrheitsgemäße Angaben über die finanzielle Lage des Unter- 
nehmens zu machen, die Geschäftsbücher vorzulegen und Beauftragte des Polizeipräsidiums 
zur Prüfung der Geschäftsbücher und der Kasse zuzulassen.“ 
2) §89 Einleitung zum AdsR. lautet: „Wem die Gesetze ein Recht geben, 
dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.“
	        
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