Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 1. Grundbegriffe. 11 
ordn. Teil!I Tit. 2: „Sämtliche zum Zivilstande gehörige Königliche in wirk- 
lichen Diensten stehende, oder Titularräte und Beamte sind als Eximierte zu 
betrachten, und gehören, als solche, unter das Obergericht der Provinz, ohne 
Rücksicht auf den ihnen sonst beigelegten höheren oder geringeren Rang und 
ohne Unterschied: ob sie zum Hofstaat oder einem der Landesdepartements ge- 
hören.“ Von maßgebender Bedeutung ist hierbei, daß der § 53 die Beamten 
des Hofstaats den Staatsbeamten im engeren Sinne nicht bloß in bezug auf 
den damaligen eximierten Gerichtsstand gleichstellt, sondern sie geradezu zu 
den „zum Zivilstande gehörigen Königlichen Beamten“ rechnet. Insofern 
ist weiter die Vorschrift auch für die Erläuterung des §1 ALR. II10 von 
Wichtigkeit: „Militär= und Zivilbediente sind vorzüglich bestimmt, die Sicher- 
heit, die gute Ordnung und den Wohlstand des Staates unterhalten und 
befördern zu helfen.“ Wäre nicht aus den erörterten Bestimmungen des 13. 
u. 14. Titels des II. Teiles des Allgemeinen Landrechts schon zu entnehmen, 
daß unter den Zivilbeamten im Sinne des Allgemeinen Landrechts auch die 
Hofstaatsbeamten zu verstehen sind, so würde diese Vorschrift der Allgemeinen 
Gerichtsordnung einen etwa bestehenden Zweifel beseitigen. Dabei ist in bezug 
auf das Verhältnis der beiden Gesetzgebungswerke zueinander davon auszu- 
gehen, daß die in ihnen enthaltene Festlegung einerseits des materiellen, 
anderseits des formellen Rechtes als ein Ganzes gewollt war, so daß es statt- 
haft und sogar geboten ist, Bestimmungen des einen zur Erläuterung des 
anderen heranzuziehen.“ 
Das R . führt weiter aus, daß durch die Kgl. Order vom 
16. Sept. 1819 eine Trennung der Verwaltung des danach zu begrün- 
denden besonderen Kronfideikommisses von der Verwaltung der sonstigen 
Güter angebahnt, sodann 1820 ein „Kronfideikommiß“ geschaffen und 
dessen Verwaltung vom Finanzminister auf den Minister des Kgl. Hauses 
übertragen und schließlich diese Entwicklung durch die Übertragung der 
in gewissen Beziehungen unterschiedliche Behandlung der Dienst- 
Verwaltung der Güter des sog. Kgl. Hausfideikommisses auf die Hof- 
kammer der Kgl. Familiengüter abgeschlossen worden sei. Infolge dieser 
Trennung des Staatsvermögens und des Vermögens des Kgl. Hauses 
und ihrer beiderseitigen Verwaltungen habe in der Folge auch eine 
verhältnisse der Staatsbeamten im engeren Sinne und der Hof- 
staatsbeamten entsprochen: 
„ . So war unter dem 21. Februar 1823 eine Kgl. Kabinettsorder 
ergangen, durch die das in den 8§ 98—101 AR II 10 geordnete Dis- 
ziplinarverfahren gegen „Zivilbediente“ im einzelnen dahin geregelt wurde, 
daß, wenn auf Dienstentlassung gegen einen „Beamten der Zivilverwaltung“ 
— mit Ausnahme der richterlichen Beamten sowie der Geistlichen und Lehrer — 
angetragen werden solle, die in Betracht kommende Tatsache „zum Protokoll“ 
. „untersucht und instruiert", ... „die früheren und späteren persönlichen 
Verhältnisse des Angeklagten und sein ganzes bisheriges Dienstleben ausge- 
mittelt, über alles dies der Angeklagte umständlich gehört und nach ge- 
schlossener Instruktion demselben nach seiner Wahl die endliche defensive Er- 
klärung zu Protokoll, oder die Einreichung einer Verteidigungsschrift, gestattet 
werden“ sollte. Dann sollten je nach dem höheren oder geringeren Range des 
Beamten die Akten unmittelbar an das betreffende Fachministerium oder erst 
an die betreffende „Provinzialregierung“ oder die sonstige dem Angeklagten vor- 
gesetzte Provinzialbehörde zur Begutachtung in einer Vollsitzung eingesandt.
	        
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