8 19. Das Vereinsrecht. 229
stimmt sind (RG. Strafs. 44 S. 140/41). Über den Begriff der Waffe
vgl. OVG. 66 S. 325/26:
„Der Begriff „Waffe“ wird im Reichsvereinsgesetz nicht erläutert; die
„Begründung“ beschränkt sich auf die Bemerkung, der Begriff sei durch die
Praxis und Rechtsprechung klargelegt. Daher ist anzunehmen, daß für
Preußen darunter dasjenige zu verstehen ist, was nach der bisherigen Recht-
sprechung als Waffe im Sinne des §7 des Vereinsgesetzes vom 11. März
1850 anzusehen war. In der Regel sind danach unter „Waffe“ nur diejenigen
Gegenstände zu verstehen, welche zur Zufügung von Verletzungen beim
Angriff oder bei der Verteidigung geeignet und hierzu entweder nach ihrem
natürlichen Zwecke oder im einzelnen Falle nach dem Willen des Trägers
bestimmt sind . Es sind also nicht alle gefährlichen Werkzeuge „Waffen“
im Sinne des § 11 des RVW., sondern nur diejenigen, denen nach der Art
ihrer Anfertigung oder Zurichtung der technische Begriff einer Waffe (Hieb-,
Stich-, Stoß= oder Schußwaffe) zukommt; anderseits gewinnen die zu dem
Gebrauche als Waffe nicht allgemein bestimmten Gegenstände (Axt, Beil,
Sense u. dgl.) die rechtliche Eigenschaft als Waffe dann, wenn ihr Mitnehmen
in eine öffentliche Versammlung oder bei einem öffentlichen Aufzuge mit der
Absicht geschieht, mit ihnen angriffs= oder verteidigungsweise Verletzungen
zuzufügen. Daher sind „Ehrendegen“, „stumpfe Säbel“ u. dgl., welche bei
Gelegenheit einer Prozession, eines Leichenbegängnisses oder eines sonstigen
öffentlichen Aufzugs als Kostümstücke oder als Schmuckgerät getragen werden,
von der Rechtsprechung als Waffen nicht angesehen worden . dasselbe
gilt von den stumpfen Rapieren der Studenten, welche als Übungsgerät auf
dem Fechtboden oder bei Kommersen verwendet werden, um durch Klopfen
auf den Tisch den Anwesenden Zeichen zu geben und Ruhe zu gebieten
während die geschliffenen Mensurschläger als Waffen, ja sogar als tödliche
Waffen im Sinne des § 201 des Strafgesetzbuches anzusehen sind.“
„Bewaffnet“ ist jeder, der eine Waffe bei sich trägt und sich dessen
bewußt ist.
Zu § 12. (Dieser Paragraph ist aufgehoben durch R6.
v. 19. April 1917. RB. S. 361).
Abs. 2 Über den Begriff „Versammlungen der Wahlberechtigten
zum Betriebe der Wahlen“ führt das O. 66 S. 339 aus:
„Daß unter der Wahl, deren Betriebe die Versammlung dienen soll,
immer nur die jeweilig anstehende Wahl, und zwar nur die desjenigen ört-
lichen Bezirkes, für welchen die Wahl anberaumt ist, zu verstehen ist, ergibt
einerseits der Wortlaut der Bestimmung in §6 Abs. 2 des R., nach
welcher die Befreiung von der Anzeigepflicht nur für Versammlungen der
Wahlberechtigten innerhalb der Zeit vom Tage der amtlichen Bekannt-
machung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung gilt; andrer-
seits folgt es aus der analogen Vorschrift in §6 des RVG., welche un-
Frrshene ihres weiteren Anwendungsgebiets — nur von „bestimmten“ Wahlen
pricht.“
Zu § 13.
Sehr streitig ist es, ob sich das Recht der Polizei, Beauftragte
in eine öffentliche Versammlung zu entsenden, nur auf die in 813
Abs. 1 in Klammern zitierten politischen Versammlungen bezieht
(so O. 58 S. 288 ff., nach der Entstehungsgeschichte, und Romen