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Auch die wiederholte Überschreitung der Polizeistunde berechtigt
zur Annahme der Völlerei, da die Besorgnis einer Förderung derselben
nicht von dem Nachweis abhängt, daß der Schankwirt den über-
mäßigen Genuß berauschender Getränke durch Handlungen gefördert
habe: das Unterlassen des rechtzeitigen Schlusses des Lokales,
gleichviel, ob darin weiter ausgeschänkt wurde, kann zu jener An-
nahme führen (OG. im Pr Verw l. 7 S. 219). Auch wenn der Kon-
zessionsinhaber den übermäßigen Genuß von Speisen und Getränken
seitens seines Personals in seinem Gewerbebetriebe nur duldet,
kann Völlerei angenommen werden, zumal wenn es sich dabei um
Kellnerinnen handelt, welche kein bares Gehalt erhalten, sondern nur
Prozente von den genossenen Getränken, welche seitens der Gäste
denselben gespendet und von den Mädchen selbst getrunken werden:
„denn es liegt auf der Hand, daß Kellnerinnen, die sich für ihren
Verdienst ausschließlich auf die Freigebigkeit der Gäste angewiesen
sehen, vertraulichen Annäherungen und unsittlichen Zumutungen eine
ausreichende Widerstandskraft entgegenzusetzen nur schwer in der Lage
jein werden“ (OVG. im PrVerml. 24 S. 554).
Zum Begriff des „verbotenen Spiels“ führt das O.
in einer bei v. Kamptz, Rechtspr. des OG. Bd. 4 S. 62/63 mit-
geteilten Entscheidung aus:
„Es kann der Ansicht nicht beigetreten werden, daß mit den Worten
„des verbotenen Spiels“ in § 33 Nr. 1 der RewJO. nur solches Spiel
habe bezeichnet werden sollen, welches den Spieler selbst strafbar macht;
daß also nur das gewerbsmäßige Glücksspiel (§ 284 des RSt GB.) und
etwa das unbefugte Halten von Glücksspielen in einem öffentlichen Ver-
sammlungsorte (§ 360 Nr. 14 ebendas.) hierunter zu verstehen seien. Mag
auch der Wortlaut des Gesetzes der Ansicht des Revisionsklägers nicht gerade
entgegenstehen, so hat doch eine derartige Beschränkung keinesfalls in der
Absicht des Gesetzgebers liegen können. Der enge Zusammenhang, welcher
zwischen § 33 Nr. 1 der RGewO. und § 285 des RSt#B. besteht, spricht
vielmehr dafür, daß unter „verbotenem Spiel“ auch dasjenige Spiel zu
verstehen ist, dessen Duldung dem Gastwirte verboten ist, wenn es
auch sonst nicht strafbar sein mag. Wollte man nur das gewerbsmäßige
Spiel darunter begreifen, so würde die Anwendung des § 33 Nr. 1 a. a. O.,
insoweit es sich um Förderung verbotenen Spiels handelt, überhaupt nur
in den seltensten Fällen in Frage kommen können. Sieht man aber auch
das unbefugte Halten von Glücksspielen in einem öffentlichen Versammlungs-
orte (§ 360 Nr. 14 a. a. O.) als ein verbotenes Spiel an, so würde in jedem
einzelnen Falle zu untersuchen sein, ob ein Bankhalter mitgewirkt hat oder
nicht; man würde auf diesem Wege zu Unterscheidungen gelangen, welche
wiederum der Absicht des Gesetzgebers gewiß fern lagen. Beabsichtigt ist
jedenfalls nur, unter „verbotenem Spiel“ jedes Spiel zu begreifen, welches
in irgendeiner Beziehung durch das Strafgesetz verboten ist. Mit Unrecht
wird ferner . angenommen, daß das Vorhandensein der Gewinnsucht in
allen Fällen Voraussetzung der Strafbarkeit des Glücksspiels sei .. Zum
Begriff des Glücksspiels wird nicht nur erfordert, daß der Ausfall des Spiels
wesentlich vom Zufalle abhängt, sondern auch, daß der Gegenstand des Ge-