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einrichtete und der Benutzung als Fremdenzimmer oder Wohnräume entzog.
Sämtliche Gastzimmer sind angeblich anderweitig untergebracht. Das Gericht
sieht hierin eine wesentliche Anderung des Wirtschaftslokals, insbe-
sondere auch eine wesentliche Vergrößerung der eigentlichen Schankräume im
Vergleiche zu denjenigen, mit denen die ursprüngliche Konzession rechnete.
Um in den erweiterten Schankräumen die Gast= und Schankwirtschafe
weiter betreiben zu können, bedarf es einer neuen Genehmigung und, da die
Klägerin eine solche nicht erlangt hat, war der Geschäftsbetrieb unzulässig
und die Polizeiverwaltung berechtigt, dessen Fortsetzung zu untersagen
und zwar die Fortsetzung des gesamten Betriebes, nicht bloß des Betriebs
in den erweiterten Räumen. In der Entscheidung vom 25. Januar 1912
(Pr Verw Bl. 33 S. 649) ist auch bereits dargelegt, daß der Mangel der
gewerbepolizeilichen Genehmigung nicht dadurch behoben ist, daß zu den vor-
genommenen Erweiterungen die baupolizeiliche Genehmigung erteilt war.
Ob die Klägerin, wie sie behauptet, nach Erlaß der angefochtenen Verfügung
den früheren konzessionsmäßigen Zustand wieder hergestellt hat, kann als
unerheblich unerörtert bleiben; denn es kommt hier nur darauf an, ob die
angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt war“
(OVG. 65 S. 348/49). «
Der Untergang des Lokales durch Feuer usw. oder durch Um—
bau hat das Erlöschen der Konzession nicht zur Folge:
„Der Inhaber der Konzession will in dem gegenwärtigen Verfahren
die richterliche Prüfung auf die Beschaffenheit der neuen Lokalitäten, welche
an Stelle der abgebrannten errichtet sind, beschränkt wissen und bestreitet
dem Berufungsrichter das Recht, diese seine Prüfung auf die Bedürfnis= und
Personenfrage auszudehnen. Daran ist unzweifelhaft soviel richtig, daß die
einmal erteilte gewerbliche Konzession — unbeschadet des im Falle des § 49
Abs. 3 der RGewO. eintretenden Verlustes derselben — so wenig von selbst
erlischt bei völligem Untergange der genehmigten Lokalitäten, wie bei einer
teilweisen Anderung der vorhandenen Räume, und zwar ganz gleich, ob der
Untergang die unvermeidliche Folge eines Naturereignisses war (der force
majeure, der unabwendbaren höheren Gewalt) oder selbst herbeigeführt wurde
durch die freie Entschließung des Besitzers (bei,pielsweise wegen eines beab-
sichtigten Umbaues), ferner daß dieselbe Konzession auch ohne weiteres
übergeht auf solche Ersatzlokalien, welche in dieser Eigenschaft an Stelle der
vorhanden gewesenen Räumlichkeiten auf der alten Betriebsstätte wieder
hergerichtet werden. Muß auch grundsätzlich daran festgehalten werden, daß
bei jedem Wechsel wie in der Person so namentlich auch in den Lokalitäten die
gewerbliche Konzession von selbst in Verlust gerät, so zwingt doch das öffent-
liche Interesse nicht, ohne jede billige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse
des gewerblichen Lebens den gleichen Maßstab anzulegen an Fälle, wo nur
bauliche Veränderungen an den bestehenden konzessionierten Räumen vorge-
nommen oder — was aus ganz demselben rechtlichen Gesichtspunkte zu
beurteilen ist — bloße Ersatzlokalien an Stelle der eingegangenen neu ge-
schaffen werden.. Wie sich zugleich aus Vorstehendem ergibt, irrt dagegen
die Beschwerde in der Annahme, daß nach Wiederherstellung des durch Brand
zerstörten Gasthauses die Konzession einer teilweisen Erneuerung, nämlich
bezüglich des neuerrichteten Gebäudes, bedürfe. Ein solches teilweises Er-
löschen der einmal erteilten gewerblichen Konzession kennt das Gesetz nicht.
Besteht aber die dem Kläger zum Betriebe der Gastwirtschaft gewährte Er-
laubnis nach wie vor zu Recht, so bezielt der vorliegende Antrag lediglich das,
was Kläger bereits besitzt. Da nun für dasselbe Lokal an dieselbe Person die