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ständen mehr oder minder unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnen kann,
so lange das Lokal nicht fertiggestellt ist und wenn etwa — hiervon aus-
gehend — der Vorderrichter lediglich angenommen hätte, daß zu solchen Fällen
der vorliegende, sei es wegen Unzulänglichkeit der Vorlagen an sich oder aus
anderen Gründen, zu rechnen, auch eine bezügliche Ergänzung nach Lage der
Sache nicht wohl möglich sei, bevor nicht das Lokal fertiggestellt worden, so
konnte ihn wenigstens der Vorwurf nicht treffen, gegen das bestehende Recht
verstoßen zu haben. Allein eine solche tatsächliche, zunächst auf die vom
Kläger beigebrachten Vorlagen zu gründende Prüfung hat, soweit die Ent-
scheidungsgründe ersehen lassen, in voriger Instanz überhaupt nicht stattge-
funden und nicht einmal die Möglichkeit einer hierauf gestützten Beurteilung
scheint in Erwägung gekommen zu sein. Vielmehr wird allgemein und rechts-
grundsätzlich angenommen, daß der Besitz des Lokals auf seiten des Unter-
nehmers eine unerläßliche Voraussetzung der Genehmigung bilde. Ein solcher
Grundsatz ist aber dem bestehenden Rechte fremd. Weder bietet sich ein Anhalt
für denselben in dem Wortlaut des Gesetzes, noch läßt sich annehmen, daß
die Absicht des Gesetzgebers eine entsprechende gewesen sei. Den Grundsatz der
Gewerbefreiheit, wie er sich mehr oder minder durch die ganze Gewerbeord-
nung hinzieht, verleugnen auch diese Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht,
indem sie nur für bestimmt und möglichst genau bezeichnete, in allgemeinen
Interessen begründete Fälle die Versagung der Genehmigung zulassen und mit
dieser Stellung des Gesetzgebers wäre eine Bestimmung nicht wohl verträglich,
welche da, wo der Unternehmer noch nicht in den Besitz des Lokals gelangte,
oder dieses noch überhaupt nicht hergestellt ist, zur Versagung der Genehmi-
gung ausnahmslos nötigte, obschon vielleicht Beschaffenheit und Lage des
Lokals sich von vornherein hinlänglich übersehen lassen. Daß aber letzteres
auch ohne den Besitz und selbst ohne die Fertigstellung an sich möglich ist,
bedarf keiner näheren Darlegung. Nur beispielsweise mag auf den Fall hin-
gewiesen werden, in welchem ein seit Jahren von anderer Seite in vollem
Betriebe unterhaltener Gasthof, wie er steht und liegt, auf einen neuen
Unternehmer übergehen soll und letzterer noch vor der Übernahme die Erlaub-
nis zu fernerem, in bisheriger Art zu erhaltendem Betriebe nachsucht. Was
auf Grund des Gesetzes (8 33 Nr. 2 a. a. O.) gefordert werden darf, beschränkt
sich darauf, daß der Unternehmer über Beschaffenheit und Lage des Lokals in
Beziehung auf denjenigen Zeitpunkt sich ausweise, in welchem der Betrieb er-
öffnet werden soll. Wenn dagegen etwa eingewendet werden möchte, daß hier-
bei keine genügenden Garantien gegen spätere Abweichungen von den Plänen
und sonstigen Vorlagen gewonnen würden, so träfe einmal dieses Bedenken nicht
minder da, wo die Konzession erst am Tage des beginnenden Betriebes erteilt
würde, für die Folgezeit zu. Andererseits bieten aber auch die §8 49 und 53
der Gewerbeordnung die Möglichkeit, einem gar zu weiten Hinausschieben des
Betriebsanfanges an die Zeit nach erteilter Genehmigung und ebenso einer
Fortsetzung des Betriebes bei wesentlich verringerter Beschaffenheit oder ver-
änderter Lage des Lokales entgegenzutreten.“ (OVG. 1 S. 292/93).
Nach § 33 Abs. 2 können die Landesregierungen außerdem be-
stimmen, daß:
a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein,
b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Aus-
schänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden,