242 Besonderer Teil.
Es kann also z. B., wenn einem Gastwirt die Konzession unter
einer solchen auflösenden Bedingung erteilt ist, keine Klage auf Ent—
ziehung der Konzession erhoben werden, da er sie überhaupt nicht
besitzt; wohl aber kann er aus §147 Ziff. 1 GewO. zur Schließung
des Lokales angehalten werden.
Beschwert sich der Konzessionsinhaber über eine ihm auferlegte
Bedingung, so kann er gleichwohl von der Konzession Gebrauch machen,
soweit er sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Konzession
unterwirft.
Sopo ist z. B. unzulässig, daß die Polizei dem Besitzer eines Kinos
gebietet, die nach der Straße führenden Türen desselben wegen der
vorihnen stattfindenden Menschenansammlungen stets geschlossen zuhalten:
(Das OVG. 50 S. 371ff. führt zunächst aus, daß der Gewerbe—
betrieb des Kinobesitzers ein gesetzlich erlaubter ist und daß die
Türen bestimmungsgemäß dazu da wären, dem Verkehr der aus= und
einströmenden Menschen zu dienen. Das Gebot, diese Türen ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauche entgegen stets geschlossen zu halten,
bedeute also einen Eingriff in den gesetzlich erlaubten Gewerbebetrieb
des Besitzers, zu dessen Rechtfertigung besondere Umstände vorliegen
müßten. Es führt dann auf S. 373 aus:)
„Danach ist den Angaben des Beklagten (Polizeipräsidenten zu Berlin)
weder zu entnehmen, daß die verkehrsstörenden Menschenansammlungen,
welche nach Angabe der Polizeibehörde vor dem Lokale des Klägers sich zu
bilden pflegen, durch ein unerlaubtes Verhalten des Klägers hervorgerufen
werden, noch daß das angeordnete Geschlossenhalten der Türe das nötige
Mittel zur Beseitigung des etwa vorhandenen polizeilichen Zustandes ist. Die
bloße Tatsache aber, daß das schaulustige Publikum sich vor dem Lokale des
Klägers ohne dessen Zutun ansammelt, vermag nach der gleichmäßigen Recht-
sprechung des Gerichtshofs ein polizeiliches Einschreiten gegen ihn nicht zu
rechtfertigen. In dieser Beziehung ist in dem Urteile vom 18. Dez. 1996
(Entsch. des OVG. Bd. 31 S. 409) ausgeführt worden:
„Andernfalls müßten zahlreiche, an sich vollkommen zulässige Hand-
lungen und Vorgänge im täglichen Leben von der Polizei lediglich aus
dem Grunde untersagt werden können, weil sie die Neugierde und
Schaulust und deshalb eine Ansammlung des Publikums zu erregen
pflegen, und weil der rohere Teil des letzteren daraus Anlaß nehmen
kann, seine Skandalsucht zu befriedigen. Diesem Gebaren des Publi-
kums entgegenzutreten, ist, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, die
Aufgabe der Polizei, welche — wenigstens der Regel nach und vor-
behaltlich eines für Ausnahmezustände besonders zu rechtfertigenden
Verhaltens — die Vornahme der erlaubten Handlungen nicht mit dem
Hinweise darauf untersagen darf, daß sie mit den ihr zu Gebote stehen-
den Kräften voraussichtlich dem Publikum und seinen Zusammenrot-
tungen nicht würde die Spitze bieten können.“ (O. 11 S. 387).
Auch Unternehmern gewerblicher Betriebe können nur
die zur Beseitigung der Gesundheitsgefahr nötigen Beschrän-
kungen auferlegt werden. So kann z. B. dem Inhaber einer Fabrik