Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 20. Gewerbe und Polizei. 243 
wegen der durch dieselbe hervorgerufenen Geräusche nicht aufgegeben. 
werden, während des Betriebes sämtliche nach der Straße gehenden 
Fenster zu schließen: 
„Selbst wenn angenommen wird, daß die polizeiliche Verfügung, was aus 
ihrem Wortlaute nicht unmittelbar hervorgeht, die Abwendung einer Ge- 
sundheitsgefahr bezweckt, und daß der Betrieb in der Art, wie er beim Erlasse 
der Verfügung ausgeübt wurde, nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahmen 
eine solche Gefahr tatsächlich hervorgerufen hat, so geht doch das an die Kläger 
gestellte Verlangen in jedem Falle zu weit. Denn die Polizei darf dem ein- 
zelnen nur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Einschränkungen auf- 
erlegen. Die auf das Vorliegen von Gesundheitgefahr gestützte Anordnung, 
alle Fenster, aus denen Geräusche in die Nachbarschaft dringen, während des 
Betriebes geschlossen zu halten, würde also nur gerechtfertigt sein, wenn 
durch jede, wenngleich zeitlich beschränkte Offenhaltung der Fenster oder selbst 
nur eines solchen Fensters während des Betriebes eine Gesundheitsgefahr 
hervorgerufen würde. Dieses ist jedoch weder an sich noch nach dem Ergebnisse 
der Beweisaufnahme für zutreffend zu erachten. Namentlich geht das Gut- 
achten des vom BA. vernommenen medizinischen Sachverständigen ausdrück- 
lich dahin, daß das Geräusch „auf die Dauer“ unerträglich und gesundheits- 
gefährdend sei. Daraus aber folgt, daß nicht nur durch die gänzliche Ab- 
stellung, sondern schon durch die Einschränkung des Herausdringens der Ge- 
räusche der polizeiliche Zweck erreicht werden kann. Die Polizeibehörde hätte 
also den Umfang der zur Abwendung der Gesundheitsgefahr notwendigen Be- 
schränkung prüfen und festsetzen müssen. Dabei wären die gewerblichen Son- 
derinteressen der Kläger gegen die Interessen der Allgemeinheit sachgemäß ab- 
zuwägen gewesen. Um einen Ausgleich der zwar einander widerstreitenden, der 
polizeilichen Obhut jedoch gleichmäßig anvertrauten Interes en (vgl. 88 120 a 
Abs. 2 und 1204 der REew O.) herbeiführen zu können, wäre die zuvorige 
Ermittelung dieser Interessen erforderlich gewesen. Es hätte also vor dem 
Erlasse der polizeilichen Verfügung die Anhörung sowohl der Kläger, als auch 
der beteiligten Nachbarn und demnächst in der Verfügung selbst die genaue 
Bezeichnung der Fenster, deren Schließung notwendig sei, sowie der Zeit- 
räume, in welcher ihr Geschlossensein gefordert oder ihr Offenhalten auch 
während des Betriebes zugelassen werde, erfolgen müssen (vgl. OG. 49 
S. 294).“ (OV. 51 S. 314/15). 
b) Befristungen sind an sich nach § 40 1 § 33 GewO. un- 
zulässig, es sei denn, daß die zeitliche Beschränkung des Gewerbe- 
betriebes in der Natur des Betriebes und im Willen des Antrag- 
stellers liegt, z. B. für die Zeit eines Baues, für eine bestimmte 
Jahreszeit, einen Jahrmarkt usw. 
Vgl. OVG. 52 S. 375: „Die Erteilung der Erlaubnis für einen 
bestimmten Zeitraum ist dann zwar für zulässig zu erachten, wenn 
das Betriebslokal nur für einen im voraus bestimmten Zeitraum, 
z. B. für die Dauer eines Baues, eines Schützenfestes eröffnet wird, 
nicht aber auch dann, wenn die Erlaubnis für ein nicht bloß für eine 
vorübergehende Zeit errichtetes Lokal nachgesucht wird.“ 
c) Beschränkungen. Sie verstoßen nicht gegen § 40 1 GewO. 
So kann z. B. die Schankerlaubnis auf einen bestimmten Per- 
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