Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

244 Besonderer Teil. 
sonenkreis, z. B. die Garnison, beschränkt werden, wenn die Grenzen 
jederzeit für Schankwirt und Polizei mit Sicherheit erkennbar 
sind, was aber nicht der Fall ist, wenn eine Konzession nur für 
Reisende erteilt ist. 
Ebenso kann auch die Schankerlaubnis auf bestimmte ein- 
zelne Gattungen von Getränken beschränkt werden. 
Unzulässig ist aber die Untersagung von Instrumental- 
musik in Schankwirtschaften, weil der Gastwirt nicht gewerbs- 
mäßig Aufführungen i. S. des § 33a Gew). (unter die niemals die 
Instrumentalmusik fällt) veranstaltet. Da die Veranstaltung derarti- 
ger Musik weder durch § 33a, noch durch eine andere Bestimmung 
der GewO. von einer polizeilichen Erlaubnis abhängig gemacht wird, 
kann sie auch weder durch Landesgesetz noch durch Polizeiverordnungen 
von einer solchen Erlaubnis abhängig gemacht werden (OG. 17 
S. 386 ff.). 
Gleichwohl kann sich aber ein Gastwirt vertragsmäßig durch 
Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall des Zuwiderhandelns, 
z. B. in der Abhaltung von Konzerten, beschränken. In solchem 
Falle geht nach RGZ. 53 S. 189/90 der Gastwirt mit dem Magistrat, 
nicht als öffentlicher Behörde, sondern in Vertretung der Stadt- 
gemeinde als einer juristischen Person, eine privatrechtliche Ver- 
pflichtung (Unterlassen) des angegebenen Inhaltes im Interesse der 
Anlieger des Lokales ein. Eine derartige Vereinbarung verstößt nur 
danu gegen die Gewerbefreiheit, wenn dadurch der Wirt in über- 
mäßiger Weise in seinem Gewerbebetriebe beschränkt und in seiner 
wirtschaftlichen Existenz bedroht wird. Sie verstößt auch nicht gegen 
§ 138 BGB. (RG. 53 S. 189/90). 
Wohl aber darf die Polizei nach OG. 49 S. 299 gegen „ge- 
sundheitsschädliche gewerbliche Musikveranstaltungen“ einschrei- 
ten, indem sie dieselben entweder ganz verbieten oder auf bestimmte 
Stunden zeitlich beschränken kann. Jedoch darf die Polizei hierbei 
nicht willkürlich, sondern nur unter Berücksichtigung der Erwerbs- 
interessen des Gewerbetreibenden, und daher regelmäßig, nicht ohne 
ihn vorher zu hören, vorgehen. Die Verwaltungsgerichte können die 
Notwendigkeit und Sachdienlichkeit der angeordneten Maßnahmen 
nachprüfen! (O. 44 S. 343). 
Bei Beantwortung der Frage, ob Musikveranstaltungen gesund- 
heitsschädlich sind, ist besonders in Betracht zu ziehen, ob die Nacht- 
ruhe gewahrt ist und ob die Veranstaltungen auf die Dauer (z. B. 
Orchestrions in Wirtshäusern) oder nur auf kurze Zeit berechnet sind. 
Ebenso kann die Polizei gegen das Kegelschieben (das an 
sich eine „Lustbarkeit“ i. S. des § 33. GewpO. ist, jedoch dann, 
wenn es in einer Gast= oder Schankwirtschaft oder den dazu gehörigen
	        
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