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Hofräumen und Gärten betrieben wird, nicht unter 8 33b fällt)
nach 11 Uhr abends einschreiten, wenn hierdurch die Nachtruhe der
Hausbewohner in einer die Gesundheit gefährdenden Weise gestört wird
(OVG. im Pr Verw l. 29 S. 367).
3. Beschränkungen der Gast= und Schankwirtschaften
nach §6e PWV. in den Grenzen des 8§ 10 I 17 ALR. im öf-
fentlichen Interesse. Hierunter fällt die Führung eines Frem-
denbuches. Weigert der Gast die Eintragung, so darf der Gastwirt
ihn zwar aufnehmen, muß aber der Polizei hiervon Mitteilung machen
(KG. im Recht 1908 S. 822). Auch kann die Polizei verbieten, daß
Kindern und Schülern, die nicht von Eltern, Lehrern oder Verwandten
begleitet sind, geistige Getränke verabreicht werden oder ihnen auch
nur der Aufenthalt im Lokal gestattet wird. Ebenso kann verboten
werden, daß sich Kellnerinnen an die Tische der Gäste setzen, unan-
ständige Kleidung tragen (Hosenröcke!) und daß Lauben eingerichtet
werden, welche den freien Überblick über das Lokal hindern, nicht
aber lediglich die Ankündigung, daß man Damenbedienung habe (rote
Laternen!).
4. Die Polizeistunde. Die Festsetzung einer Polizeistunde
für den Wirtschaftsbetrieb, und zwar auch eine Anfangsstunde, ist
zulässig, da sie das Strafgesetzbuch ausdrücklich vorsieht (§ 365). Sie
braucht nach herrschender Ansicht nicht in Form einer Polizeiverord-
nung ergehen (RG. Strafs. 49 S. 310) 1) und kann für einzelne Lokale
verschieden sein. Sie gilt nicht für geschlossene Gesellschaften (OVG.
42 S. 279 und Pr Verwl. 20 S. 68). .
Ist eine Polizeistunde allgemein festgesetzt und sind Ausnahmen
vorgesehen, so hat der Schankwirt gleichwohl nur auf die Anwendung
dieser Polizeistunde ein Recht; die Verlängerung steht im Ermessen
der Polizeibehörde (OVG. 50 S. 369).
Sind Ausnahmen von der regelmäßigen Polizeistunde bewilligt,
so darf die Zurücknahme der einem Gastwirte gewährten Verlängerung
nur erfolgen, wenn sie durch erkennbare objektive polizeiliche Gründe
gerechtfertigt wird (OVG. 50 S. 361ff.).
Gegen die Entziehung einer verlängerten Polizeistunde gibt es
aber dann eine Klage nach 88127/28 LVG. wegen Nichtvorliegens
der tatsächlichen Voraussetzungen, wenn die Entziehung überhaupt
nicht auf objektiven polizeilichen Motiven, sondern auf Willkür oder
sonstiger Pflichtwidrigkeit der Polizei beruht (OVG. 2 S. 390ff.), was
nicht der Fall ist, wenn wiederholt Klagen über nächtliche Ruhestörung
eingelaufen sind.
1 Die Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden über die einzuhaltende
Polizeistunde sind deshalb keine selbständigen Polizeistrafverordnungen, weil sie sich nur als
Ergänzung des im 8365StGB. mit Strafebedrohten Tatbestandes darstellen. So RG. a. a. O.
Ebenso KG. in Johows Jahrb. Bd. 12 S. 169 und in der DIZ. 1900 S. 279.