246 Besonderer Teil.
Einem Wirte kann auch wegen vorgefallener Ordnungswidrig-
keiten eine frühere als die allgemein vorgeschriebene Polizeistunde
gesetzt werden, wenn eine Polizeiverordnung dies vorsieht (OVG. 50
S. 366). Die Unanfechtbarkeit einer diesbezüglichen polizeilichen Ver-
fügung bedeutet aber nicht, daß es nun dauernd bei dieser früheren
Polizeistunde bleiben müsse. Der Ausnahmezustand kann nur so
lange aufrecht erhalten werden, als tatsächliche Voraussetzungen, welche
die Polizeibehörde zum Einschreiten berechtigten, vorlagen. Liegen
die Verfehlungen des Gastwirtes mehrere Monate zurück, so können
die früheren Vorgänge nicht mehr die Besorgnis begründen, daß er
sich fernerhin einer Störung der öffentlichen Ordnung in seinem
Gewerbebetriebe schuldig machen werde, weshalb es an den tatsäch-
lichen Voraussetzungen für einen weiteren Ausschluß des Gastwirtes
von der allgemeinen Polizeistunde fehlt (OVG. 50 S. 365).
5. Die Entziehung der Konzession erfolgt nach 88 33 Ziff. 1,
53, 54 GewO., §119 Ziff. 2 Zust.-Gesetz auf Klage der Ortspolizeibe-
hörde durch den Kreisausschuß, in Stadt= und in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten über 10000 Einwohner durch den Be-
zirksausschuß.
Sie ist zulässig, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des
Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er-
teilung der Genehmigung nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 33 GewO.)
vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt (§ 53 Abs. 2 GewO.).
6. Erlöschen der Konzession.
a) Bei Erteilung der Genehmigung kann von der genehmigenden
Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen
welcher das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Ge-
nehmigung begonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb an-
gefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt
die erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben
ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden,
sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. Hat der Konzessions-
inhaber seinen Gewerbebetrieb während eines Zeitraumes von 3 Jahren
eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben,
so erlischt die Konzession (§49 GewO.). Im letzteren Falle ist es
rechtlich unerheblich, ob die Nichtausübung eine gewollte oder von
dem Willen des Konzessionars unabhängige Tatsache war. Nicht-
ausübung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionar die Wirt-
schaft unter dem Scheine der Vertretung durch einen Pächter betreiben
läßt (OVG. im Pr VerwBl. 25 S. 113).
b) Die Konzession erlischt ferner durch Verzicht, sofern derselbe