Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

246 Besonderer Teil. 
Einem Wirte kann auch wegen vorgefallener Ordnungswidrig- 
keiten eine frühere als die allgemein vorgeschriebene Polizeistunde 
gesetzt werden, wenn eine Polizeiverordnung dies vorsieht (OVG. 50 
S. 366). Die Unanfechtbarkeit einer diesbezüglichen polizeilichen Ver- 
fügung bedeutet aber nicht, daß es nun dauernd bei dieser früheren 
Polizeistunde bleiben müsse. Der Ausnahmezustand kann nur so 
lange aufrecht erhalten werden, als tatsächliche Voraussetzungen, welche 
die Polizeibehörde zum Einschreiten berechtigten, vorlagen. Liegen 
die Verfehlungen des Gastwirtes mehrere Monate zurück, so können 
die früheren Vorgänge nicht mehr die Besorgnis begründen, daß er 
sich fernerhin einer Störung der öffentlichen Ordnung in seinem 
Gewerbebetriebe schuldig machen werde, weshalb es an den tatsäch- 
lichen Voraussetzungen für einen weiteren Ausschluß des Gastwirtes 
von der allgemeinen Polizeistunde fehlt (OVG. 50 S. 365). 
5. Die Entziehung der Konzession erfolgt nach 88 33 Ziff. 1, 
53, 54 GewO., §119 Ziff. 2 Zust.-Gesetz auf Klage der Ortspolizeibe- 
hörde durch den Kreisausschuß, in Stadt= und in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten über 10000 Einwohner durch den Be- 
zirksausschuß. 
Sie ist zulässig, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des 
Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er- 
teilung der Genehmigung nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 33 GewO.) 
vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt (§ 53 Abs. 2 GewO.). 
6. Erlöschen der Konzession. 
a) Bei Erteilung der Genehmigung kann von der genehmigenden 
Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen 
welcher das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Ge- 
nehmigung begonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb an- 
gefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt 
die erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben 
ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, 
sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. Hat der Konzessions- 
inhaber seinen Gewerbebetrieb während eines Zeitraumes von 3 Jahren 
eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben, 
so erlischt die Konzession (§49 GewO.). Im letzteren Falle ist es 
rechtlich unerheblich, ob die Nichtausübung eine gewollte oder von 
dem Willen des Konzessionars unabhängige Tatsache war. Nicht- 
ausübung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionar die Wirt- 
schaft unter dem Scheine der Vertretung durch einen Pächter betreiben 
läßt (OVG. im Pr VerwBl. 25 S. 113). 
b) Die Konzession erlischt ferner durch Verzicht, sofern derselbe
	        
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