g 20. Gewerbe und Polizei. 247
der Behörde gegenüber ausdrücklich oder durch konkludente Hand-
lungen erklärt ist (OVG. im PrVerwBl. 24 S. 72).
c) Die Konzession erlischt ferner durch den Tod des Konzessions-
inhabers. Über die Rechte der Witwe und der minderjährigen Kinder
vgl. II d. «
d) Kein Erlöschen tritt ein durch Untergang des Lokales (vgl.
1 zu 2) oder durch Verpachtung der Schankräume, sofern nicht
§ 49 Abs. 3 GewO. Anwendung findet. Gegen den Pächter kann die
Polizei — sofern er das Schankgewerbe ohne Erlaubnis ausübt —
gemäß §147 Ziff. 1 GewO. strafrechtlich oder gemäß § 15 GewO. mit
unmittelbarem Zwange vorgehen, aber nicht lediglich wegen der Ver-
pachtung gegen den Konzessionsinhaber auf Rücknahme der Konzession
klagen (OVG. im Pr VerwBl. 2 S. 328).
Auch der Verkauf des Wirtschaftslokales oder dessen Zwangs-
versteigerung führt nicht zum Erlöschen der Konzession (OVG. im
Pr Verw Bl. 22 S. 266 bzw. Pr Verw Bl. 29 S. 7), sofern der Inhaber
nicht ausdrücklich auf die Konzession verzichtet.
7. Gegen den Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft ohne die
im § 33 GewO. vorgeschriebene Erlaubnis kann die Polizei mit den.
nach §132 LVG. gegebenen Zwangsmitteln einschreiten (§8 15 Abs. 2
und 147 Ziff. 1 GewO.). Eine Schließung der Schankräume kann
aber nur dann angeordnet werden, wenn berechtigte Veranlassung
vorliegt, anzunehmen, daß der unerlaubte Schankbetrieb fortgesetzt
werde (OVG. im Pr VerwBl. 33 S. 199).
II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
a) „Stellvertreter“ eines Gewerbetreibenden ist, wer das
Geschäft oder einzelne Zweige desselben im Namen und auf Rechnung
des Inhabers verwaltet und zwar nicht nur einzelne, ihm hin und
wieder übertragene, sondern alle, welche den ganzen Umfang des
Gewerbes oder der ihm anvertrauten Zweige desselben umfassen,
einschließlich der öffentlich-rechtlichen, dem Inhaber zustehenden oder
obliegenden Befugnisse und Verpflichtungen (OVG. 12 S. 340).
Ein Pächter ist kein Stellvertreter des Verpächters, sondern
selbständiger Gewerbetreibender, da er das Gewerbe im eigenen
Namen betreibt. Er bedarf also der Konzession.
b) Der Stellvertreter bedarf keiner Konzession, wie sie für den
Vertretenen erforderlich ist. (Das Gegenteil folgt nicht aus § 45
GewO.). Auch eine Anmeldung desselben bei der Polizei ist nicht
erforderlich. In Preußen wird er polizeilich kontrolliert.
) Der Stellvertreter muß nach § 45 GewO. den „Erfordernissen“
des Gewerbes genügen, d. h. allen persönlichen Erfordernissen
des Gewerbetreibenden. Andernfalls kann gegen ihn wie gegen den