Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

g 20. Gewerbe und Polizei. 247 
der Behörde gegenüber ausdrücklich oder durch konkludente Hand- 
lungen erklärt ist (OVG. im PrVerwBl. 24 S. 72). 
c) Die Konzession erlischt ferner durch den Tod des Konzessions- 
inhabers. Über die Rechte der Witwe und der minderjährigen Kinder 
vgl. II d. « 
d) Kein Erlöschen tritt ein durch Untergang des Lokales (vgl. 
1 zu 2) oder durch Verpachtung der Schankräume, sofern nicht 
§ 49 Abs. 3 GewO. Anwendung findet. Gegen den Pächter kann die 
Polizei — sofern er das Schankgewerbe ohne Erlaubnis ausübt — 
gemäß §147 Ziff. 1 GewO. strafrechtlich oder gemäß § 15 GewO. mit 
unmittelbarem Zwange vorgehen, aber nicht lediglich wegen der Ver- 
pachtung gegen den Konzessionsinhaber auf Rücknahme der Konzession 
klagen (OVG. im Pr VerwBl. 2 S. 328). 
Auch der Verkauf des Wirtschaftslokales oder dessen Zwangs- 
versteigerung führt nicht zum Erlöschen der Konzession (OVG. im 
Pr Verw Bl. 22 S. 266 bzw. Pr Verw Bl. 29 S. 7), sofern der Inhaber 
nicht ausdrücklich auf die Konzession verzichtet. 
7. Gegen den Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft ohne die 
im § 33 GewO. vorgeschriebene Erlaubnis kann die Polizei mit den. 
nach §132 LVG. gegebenen Zwangsmitteln einschreiten (§8 15 Abs. 2 
und 147 Ziff. 1 GewO.). Eine Schließung der Schankräume kann 
aber nur dann angeordnet werden, wenn berechtigte Veranlassung 
vorliegt, anzunehmen, daß der unerlaubte Schankbetrieb fortgesetzt 
werde (OVG. im Pr VerwBl. 33 S. 199). 
II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb. 
a) „Stellvertreter“ eines Gewerbetreibenden ist, wer das 
Geschäft oder einzelne Zweige desselben im Namen und auf Rechnung 
des Inhabers verwaltet und zwar nicht nur einzelne, ihm hin und 
wieder übertragene, sondern alle, welche den ganzen Umfang des 
Gewerbes oder der ihm anvertrauten Zweige desselben umfassen, 
einschließlich der öffentlich-rechtlichen, dem Inhaber zustehenden oder 
obliegenden Befugnisse und Verpflichtungen (OVG. 12 S. 340). 
Ein Pächter ist kein Stellvertreter des Verpächters, sondern 
selbständiger Gewerbetreibender, da er das Gewerbe im eigenen 
Namen betreibt. Er bedarf also der Konzession. 
b) Der Stellvertreter bedarf keiner Konzession, wie sie für den 
Vertretenen erforderlich ist. (Das Gegenteil folgt nicht aus § 45 
GewO.). Auch eine Anmeldung desselben bei der Polizei ist nicht 
erforderlich. In Preußen wird er polizeilich kontrolliert. 
) Der Stellvertreter muß nach § 45 GewO. den „Erfordernissen“ 
des Gewerbes genügen, d. h. allen persönlichen Erfordernissen 
des Gewerbetreibenden. Andernfalls kann gegen ihn wie gegen den
	        
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